Lexikon

Immissin

[
lateinisch
]
die Einwirkung von Luftverunreinigungen (das sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe, Geruchsstoffe) bzw. von Geräuschen, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen sowie ähnlichen Erscheinungen (z. B. Krankheitserreger) auf die belebte und/oder die unbelebte Umwelt. Solche Umwelteinwirkungen sind erst als schädlich für die Schutzziele Mensch, Tier, Pflanze, Boden, Wasser, Atmosphäre oder für Kultur- und sonstige Sachgüter anzusehen, wenn sie nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, Nachteile oder Belästigungen herbeizuführen. Jede Immission ist die Folge einer Emission. Der Schutz vor schädlichen Immissionen soll durch die Festsetzung von Immissionswerten erreicht werden.

Rechtliches

Das Bundesimmissionsschutzgesetz vom 14. 5. 1990, ergänzt durch Regelungen in den Bundesländern, bestimmt Grenzwerte für die Immissionen bestimmter Schadstoffe sowie die Anforderungen, die an Anlagen, Geräte, Einrichtungen und Stoffe zu stellen sind. Ferner sind Anlagen mit umweltschädlichen Emissionen genehmigungspflichtig; die Betreiber müssen einen Immissionsschutzbeauftragten bestellen. Außerdem schreibt das Bundesimmissionsschutzgesetz die Aufstellung von Luftreinhaltungsplänen in Belastungsgebieten vor. Gehen Immissionen von einem Nachbargrundstück aus, kann in schweren Fällen der Eigentümer u. U. einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen (§906 BGB).
In
Österreich
gelten, mit nur geringen Abweichungen, ähnliche Vorschriften (§§ 364, 364a ABGB).
In der
Schweiz
sind bei Immissionen, die nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigt sind (Art. 684 Abs. 2 ZGB), Ansprüche auf Beseitigung, vorbeugenden Schutz und Schadenersatz gegeben.
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