Lexikon
Dienstvertrag
gegenseitiger Vertrag, durch den der Dienstverpflichtete zur Leistung der vereinbarten Dienste und der Dienstberechtigte zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist. Vertragsinhalt ist die Tätigkeit als solche, auch wenn sie auf einen bestimmten Erfolg gerichtet ist. Dadurch unterscheidet sich der Dienstvertrag vom Werkvertrag, bei dem eine Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs (Arbeitsergebnisses) besteht. Gesetzliche Regelung in §§ 611 ff. BGB. Der Abschluss des Dienstvertrags ist grundsätzlich formfrei, auch stillschweigend möglich; Beendigung durch Zeitablauf oder Kündigung. Für bestimmte Dienstverhältnisse gelten Sondervorschriften, z. B. für Handelsvertreter, Frachtführer. Aus dem Dienstvertragsrecht des BGB hat sich ein besonderes Rechtsgebiet entwickelt, das Arbeitsvertragsrecht. Der Arbeitsvertrag unterscheidet sich von dem freien Dienstvertrag dadurch, dass Arbeit im Dienst eines anderen fremdbestimmt geleistet wird (Arbeitsrecht). – In der
Schweiz
ist der Dienstvertrag geregelt durch Art. 319 ff. OR und das Arbeitsgesetz von 1964; in Österreich
in §§ 1151, 1164, 1486 ABGB und in vielen Spezialgesetzen.
Wissenschaft
Die aktivste Welt im Sonnensystem
Extremer Vulkanismus und Erosionsprozesse auf dem Jupitermond Io – die Raumsonde Juno überrascht mit neuen Erkenntnissen. von THOMAS BÜHRKE Am 9. März 1979 machte die Astronomin Linda Morabito vom kalifornischen Jet Propulsion Laboratory der NASA eine aufsehenerregende Entdeckung: Auf einer der Aufnahmen, welche die Raumsonde...
Wissenschaft
Neue Technik liefert außergewöhnliche Einblicke in unser Gehirn
Unser Gehirn ist hochkomplex und lässt sich bisher nur mit großem Aufwand bis ins kleinste Detail abbilden. Jetzt haben Wissenschaftler ein neues Verfahren entwickelt, mit dem das menschliche Gehirn mit bislang beispielloser Auflösung und Geschwindigkeit untersucht werden kann. Die Gewebeproben werden dabei nicht beschädigt und...