Lexikon
Haftbefehl
schriftliche Anordnung der Untersuchungshaft, die nur der Richter treffen kann (Art. 104 GG). Der Haftbefehl darf nach §§ 112 ff. StPO nur erlassen werden, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Haftgründe sind: Flucht und Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr; dabei müssen, um zu verhindern, dass zu schnell und zu viel verhaftet wird, die erforderlichen Feststellungen aufgrund bestimmter Tatsachen getroffen werden. Wegen der Schwere der Tat kann bei Mord, Totschlag, Völkermord, Sprengstoffattentat, aber auch Gründung oder Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung Haftbefehl auch dann ergehen, wenn kein eigentlicher Haftgrund vorliegt. – Ähnlich in Österreich und in der Schweiz (gemäß Art. 44 ff. des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege und nach kantonalen Vorschriften).
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