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Jagdrecht

im objektiven Sinn die Gesamtheit der die Jagd betreffenden gesetzlichen Bestimmungen (in der Bundesrepublik Deutschland besonders das Bundesjagdgesetz vom 29. 9. 1976 sowie die Jagdgesetze und -verordnungen der Länder); im subjektiven Sinn die Jagdberechtigung, d. h. die Befugnis eines Jägers, in einem bestimmten Revier zu jagen; sie gebührt dem Grundeigentümer, jedoch nur, wenn sein Land zu einem Jagdbezirk gehört; es gibt Eigenjagdbezirke und gemeinschaftliche Jagdbezirke. Die Ausübung des Jagdrechts kann verpachtet werden.
In Österreich ist das Jagdrecht Privatrecht; seine Ausübung wird durch Landesgesetze geregelt.
In der Schweiz entspricht das Jagdrecht im Wesentlichen den deutschen Bestimmungen.
Immanuel_Kant_(1724_bis_1804):_Gemälde_von_Johannes_Heydeck_aus_dem_Jahr_1872_nach_einem_früheren_Portrait_des_Berliner_Malers_Gottlieb_Doebler_1791.
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