Lexikon
Tierschutz
allgemeine Maßnahmen und Einrichtungen zum Schutz des Lebens und des Wohlbefindens von Tieren im Unterschied zu Maßnahmen zur Erhaltung von Tierarten (Naturschutz). Das Tierschutzgesetz in der Fassung vom 18. 5. 2006 bestimmt, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Betroffen von Bestimmungen des Tierschutzgesetzes ist die Tierhaltung und der Tierhandel, das Töten von Tieren, Eingriffe an Tieren und Tierversuche. 2002 wurde der Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz (Art. 20 a GG) verankert und damit der Schutz des Tieres als Individuum gestärkt.
Dem Tierschutz im weiteren Sinne dienen auch die Bestimmungen des Jagdrechts (Bundesjagdgesetz von 1976 sowie Landesjagdgesetze und -verordnungen), die Fischereigesetze und -verordnungen, Verordnungen zum Schutze von Muscheln und Weinbergschnecken, die Verordnung zum Schutz der Bienen vor Gefahren durch Pflanzenschutzmittel (1972) u. a. – Der Tierschutz im Rahmen des Naturschutzes wird bestimmt durch das Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung vom 29. 7. 2009 und die Bundesartenschutzverordnung (2005). Danach wird nicht nur das Töten, die Verletzung oder Wegnahme von wild lebenden Tieren verboten, sondern auch eine Beschädigung ihrer Lebens-, Brut- und Wohnstätten und sogar ihre Störung (z. B. durch Filmen/Fotografieren). Dem Tierschutz dient besonders auch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen. Vogelschutz.
Kontext
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