Lexikon
Kraftfahrzeugsteuer
Kfz-SteuerSteuer auf das Halten von Kraftfahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Die Kraftfahrzeugsteuer wird nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung vom 26. 9. 2002 nach folgenden Kriterien berechnet: 1. bei Krafträdern und Personenkraftwagen, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, nach dem Hubraum; 2. bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach Schadstoffemissionen und Kohlendioxidemissionen; 3. bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht. Sehr sparsame oder saubere Autos erhalten eine befristete Steuerbefreiung, für besonders umweltbelastende Modelle muss eine höhere Steuer gezahlt werden. Besondere Regelungen gelten für Oldtimer (mindestens 30 Jahre alt). Hier gilt eine pauschale Besteuerung von 46,02 Euro für Krafträder und 191,73 Euro für Pkw. Zulassungsfreie Fahrzeuge wie Mofas, Bagger und Kräne sollen weiterhin von der Steuer befreit bleiben. Von der Kraftfahrzeugsteuer ebenfalls befreit sind bestimmte Kraftfahrzeuge des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie landwirtschaftliche Zugmaschinen. Ein Steuererlass kann für Personenkraftwagen von Körperbehinderten gewährt werden. Um die durch den Straßenverkehr bedingten Kohlendioxidemissionen (CO2) zu verringern, trat am 1. 7. 2009 eine Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer in Kraft. Sie gilt für alle ab 1. 7. 2009 zugelassenen Pkw und soll durch eine zusätzliche Besteuerung der Schadstoffbelastung von Fahrzeugen Anreize für den Kauf von verbrauchsarmen und schadstoffreduzierten Pkw schaffen. Neben einem nach Hubraum gestaffelten Sockelbetrag wird jedes über den CO2-Freibetrag von 120 g/km hinausgehende Gramm CO2 pro Kilometer mit einem linearen CO2-Steuersatz von 2 Euro belastet. Für alle vor dem 1. 7. 2009 zugelassenen Fahrzeuge bleibt es bei den bisherigen Regeln.
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