Lexikon
Schuldschein
Urkunde zur Beweissicherung einer Schuldverpflichtung; nach deren Erlöschen kann der Schuldner zusätzlich zu einer Quittung die Rückgabe des Schuldscheins verlangen (§ 371 BGB). Der Schuldschein ist kein Wertpapier. – Ähnlich in der Schweiz gemäß Art. 88 ff. OR. – Dem Schuldschein des deutschen und schweizerischen Rechts entspricht in Österreich der in § 1428 ABGB geregelte Schuldschein; die in §§ 985 und 990 ABGB bezeichneten öffentlichen Schuldscheine sind dagegen Wertpapiere.
Wissenschaft
Die Babylonier und der Mond
Im alten Babylon oblag es den Hofastrologen, die Vorgänge am Himmel zu beobachten, zu deuten und Vorhersagen zu treffen. Insbesondere Mondfinsternisse galten als Vorboten kommenden Unheils, wie auf vier Omen-Tafeln zu lesen ist, deren Übersetzung vor wenigen Monaten veröffentlicht wurde. Die mit Keilschrift versehenen...
Wissenschaft
»Mit einer optischen Uhr lassen sich feine Höhenunterschiede ermitteln«
Tanja Mehlstäubler entdeckte als junge Forscherin, wie präzise sich mit laser-gekühlten Atomen die Zeit messen lässt. Diese Technik entwickelt sie nun weiter. Das Gespräch führte Nikolaus Fecht Frau Professor Mehlstäubler, was hat Sie zur Miniaturisierung von Atomuhren motiviert? Während meiner Postdoc-Zeit in Paris arbeitete ich...