Lexikon

Arbeitnehmeranteil

der vom Arbeitnehmer zu tragende Beitragsanteil zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung; beträgt in der Regel 50%; Ausnahme: z. B. ein zusätzlicher Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung von 0,9%, den der Arbeitnehmer allein trägt (Gesundheitsfonds). In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt der Arbeitnehmeranteil gut ein Drittel des Beitragsanteils. Der Arbeitgeber behält den Arbeitnehmeranteil direkt vom Lohn ein und führt ihn nebst seinem Beitragsanteil (Arbeitgeberanteil) an die Krankenkasse ab. Die Abzüge sind gleichmäßig auf die Entgeltzeiten zu verteilen; rückwirkender Abzug ist nur möglich, wenn den Arbeitgeber am Unterbleiben des Abzugs keine Schuld trifft.
Megalithen
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Warum beeinträchtigen Weltraumflüge die Herzgesundheit und wie könnte man diesem Problem gegensteuern? Zur Erforschung dieses für die bemannte Raumfahrt wichtigen Themas haben Forschende nun ein neues Verfahren eingesetzt: Sie haben eine „Herz-auf-einem-Chip”-Plattform auf die Internationale Raumstation geschickt, die eine...

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