Lexikon
Arbeitnehmeranteil
der vom Arbeitnehmer zu tragende Beitragsanteil zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung; beträgt in der Regel 50%; Ausnahme: z. B. ein zusätzlicher Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung von 0,9%, den der Arbeitnehmer allein trägt (Gesundheitsfonds). In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt der Arbeitnehmeranteil gut ein Drittel des Beitragsanteils. Der Arbeitgeber behält den Arbeitnehmeranteil direkt vom Lohn ein und führt ihn nebst seinem Beitragsanteil (Arbeitgeberanteil) an die Krankenkasse ab. Die Abzüge sind gleichmäßig auf die Entgeltzeiten zu verteilen; rückwirkender Abzug ist nur möglich, wenn den Arbeitgeber am Unterbleiben des Abzugs keine Schuld trifft.
Wissenschaft
Strategien von Klimawandel-Leugnern aufgedeckt
Online kursieren zahlreiche Falschinformationen zum Thema Klimawandel. Ihre Verbreiter zweifeln zum Beispiel an, dass die menschlichen CO2-Emissionen einen Einfluss auf das globale Klima haben – obwohl dazu ein breiter wissenschaftlicher Konsens besteht. Doch ausgerechnet diejenigen, die den Erkenntnissen der Klimaforschung...
Wissenschaft
Präzise Medizin fürs Gehirn
Das Gehirn schien kaum erreichbar für Moleküle, die punktgenau und ursächlich ins Krankheitsgeschehen von schweren Nervenleiden eingreifen. Doch die Neurologie ist im Umbruch. von SUSANNE DONNER Unter allen Organen ist das Gehirn der Inbegriff der Genauigkeit. Jede Kleinigkeit im Nervengewebe macht einen Unterschied: Der Spiegel...