Lexikon
Arbeitnehmeranteil
der vom Arbeitnehmer zu tragende Beitragsanteil zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung; beträgt in der Regel 50%; Ausnahme: z. B. ein zusätzlicher Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung von 0,9%, den der Arbeitnehmer allein trägt (Gesundheitsfonds). In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt der Arbeitnehmeranteil gut ein Drittel des Beitragsanteils. Der Arbeitgeber behält den Arbeitnehmeranteil direkt vom Lohn ein und führt ihn nebst seinem Beitragsanteil (Arbeitgeberanteil) an die Krankenkasse ab. Die Abzüge sind gleichmäßig auf die Entgeltzeiten zu verteilen; rückwirkender Abzug ist nur möglich, wenn den Arbeitgeber am Unterbleiben des Abzugs keine Schuld trifft.
Wissenschaft
Geschöpfe der Tiefe
Unterhalb von 200 Metern beginnt die Tiefsee. Trotz der lebensfeindlichen Bedingungen gibt es in der Tiefe vielfältiges Leben – von dem ein Großteil noch nicht erforscht ist. Von BETTINA WURCHE Dunkel, kalt, nährstoffarm und unter hohem Wasserdruck erscheint die Tiefsee absolut lebensfeindlich. Ab 200 Metern Tiefe erhellen nur...
Wissenschaft
Fortschritt durch Abtritt
Max Planck schrieb in seiner wissenschaftlichen Selbstbiografie den Satz: „Eine neue wissenschaftliche Wahrheit pflegt sich nicht in der Weise durchzusetzen, dass ihre Gegner überzeugt werden und sich als belehrt erklären, sondern vielmehr dadurch, dass die Gegner allmählich aussterben und dass die heranwachsende Generation von...