Lexikon
Gesundheitsfonds
[-fɔ̃]
beitrags- und steuerfinanziertes Reformprojekt zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung, bei dem alle Krankenkassen aus einem zentralen „Gelddepot“ einen einheitlichen, identischen Beitrag für jeden Versicherten erhalten; seit 2009 in Kraft. In den Gesundheitsfonds fließen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie ein pauschaler Steuerzuschlag ein. Der Gesundheitsfonds soll den Wettbewerb zwischen den Krankenkassen fördern.
Der allgemeine Beitragssatz für die Krankenversicherung, der in den Gesundheitsfonds einfließt, betrug ab Januar 2009 für alle bei gesetzlichen Krankenkassen Versicherten zunächst einheitlich 15,5% des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Der ermäßigte Beitragssatz für Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld (z. B. für Rentner) betrug einheitlich 14,9%. Mit dem Konjunkturprogramm II der Bundesregierung von 2009 wurde eine Reduzierung des allgemeinen Beitragssatzes von 15,5% auf 14,9% beschlossen. Ab Juli 2009 betrug der allgemeine einheitliche Beitragssatz 14,9%, der ermäßigte Beitragssatz 14,3%. Seit 2011 gelten jedoch wieder die Beitragssätze von 15,5% bzw. 14,9%. Darin sind jeweils 0,9 Beitragssatzpunkte enthalten, die vom Versicherten seit 2005 allein getragen werden. Die übrigen 14,6% bzw. 14,0% werden hälftig vom Versicherten und vom Arbeitgeber bzw. Rentenversicherungsträger oder Bundesagentur für Arbeit übernommen. Somit zahlt der Versicherte seit 2011 einen Arbeitnehmeranteil von 8,2%, der Arbeitgeberanteil beträgt 7,3%. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt zur Zeit (2011) für die Kranken- und Pflegeversicherung bei 3712,50 Euro im Monat bzw. 44 550 Euro im Jahr.
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