Lexikon
Krankenkassenbeitrag
der seit 2009 mit Schaffung des Gesundheitsfonds von der Bundesregierung einheitlich festgelegte Beitragssatz für alle bei den Krankenkassen gesetzlich Krankenversicherten; betrug seit Januar 2009 für alle gesetzlich Versicherten einheitlich 15,5% des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Der ermäßigte Beitragssatz für Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld (z. B. für Rentner) betrug einheitlich 14,9%. Mit dem Konjunkturprogramm II der Bundesregierung von 2009 wurde eine Reduzierung des allgemeinen Beitragssatzes von 15,5% auf 14,9% beschlossen. Ab Juli 2009 betrug der einheitliche Beitragssatz 14,9%, der ermäßigte Beitragssatz 14,3%. Seit 2011 gelten jedoch wieder die Beitragssätze von 15,5% bzw. 14,9%. Darin sind jeweils 0,9 Beitragssatzpunkte enthalten, die vom Versicherten seit 2005 allein getragen werden. Die übrigen 14,6% bzw. 14,0% werden hälftig vom Versicherten und vom Arbeitgeber bzw. Rentenversicherungsträger oder Bundesagentur für Arbeit übernommen. Somit zahlt der Versicherte einen Arbeitnehmeranteil von 8,2%, der Arbeitgeberanteil beträgt 7,3%. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt zur Zeit (2011) für die Kranken- und Pflegeversicherung bei 3712,50 Euro im Monat bzw. 44 550 Euro im Jahr. Auch gesetzliche Krankenversicherung.
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