Lexikon

gesetzliche Krankenversicherung

ein Zweig der Sozialversicherung mit der Aufgabe, Maßnahmen zur Früherkennung und Verhütung von Krankheiten und Hilfen bei Krankheit zu gewähren (Sozialgesetzbuch V). Träger der Krankenversicherung sind die Krankenkassen. Versicherungspflichtig sind u. a. Arbeitnehmer, Landwirte, Künstler und Publizisten, deren Jahresarbeitsverdienst 75% der für Jahresbezüge in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Versichert sind ferner Rentenberechtigte der Deutschen Rentenversicherung und rentenberechtigte Hinterbliebene. Versicherungspflichtig sind seit 2007 auch ehemals gesetzlich Krankenversicherte, gleich aus welchem Grund sie den Versicherungsschutz verloren haben.
Die Beiträge werden von den versicherten Arbeitnehmern und den Arbeitgebern anteilig aufgebracht. Bis 2005 trugen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte des Beitragssatzes, seit 1. 7. 2005 zahlen die Versicherten zusätzlich einen Beitragssatz von 0,9% des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung stiegen von 13,2% (1995) auf 14,9% (2008) im Jahresdurchschnitt an. 2009 wurden die Krankenkassenbeiträge in den Gesundheitsfonds überführt: Der allgemeine Beitragssatz betrug zunächst für alle bei gesetzlichen Krankenkassen Versicherten einheitlich 15,5% des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Der ermäßigte Beitragssatz für Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld (z. B. für Rentner) betrug einheitlich 14,9%. Mit dem Konjunkturprogramm II der Bundesregierung von 2009 wurde eine Reduzierung des allgemeinen Beitragssatzes von 15,5% auf 14,9% beschlossen. Ab Juli 2009 betrug der allgemeine einheitliche Beitragssatz zunächst 14,9%, der ermäßigte Beitragssatz 14,3%. Seit 2011 gelten jedoch wieder die Beitragssätze von 15,5% bzw. 14,9%. Darin sind jeweils die 0,9 Beitragssatzpunkte enthalten, die vom Versicherten seit 2005 allein getragen werden. Die übrigen 14,6% bzw. 14,0% werden hälftig vom Versicherten und vom Arbeitgeber bzw. Rentenversicherungsträger oder Bundesagentur für Arbeit übernommen. Somit zahlt der Versicherte seit 2011 einen Arbeitnehmeranteil von 8,2%, der Arbeitgeberanteil beträgt 7,3%. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt zur Zeit (2011) für die Kranken- und Pflegeversicherung bei 3712,50 Euro im Monat bzw. 44 550 Euro im Jahr.
Die Versicherungsleistungen bestehen in Krankenbehandlung, Gesundheitsvorsorge und Mutterschaftshilfe. Seit den 1970er Jahren gab es verschiedene Versuche, die Ausgaben der Krankenversicherung dauerhaft unter Kontrolle zu halten, zuletzt mit der dreistufigen Gesundheitsstrukturreform in den 1990er Jahren, mit den Gesundheitsreformgesetzen 2000 und 2003 sowie 20072009. Gesundheitsreformen.
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