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Begriff des Haushaltsrechts von Bund u. Ländern (§ 11 Haushaltsgrundsätzegesetz, § 12 Bundeshaushaltsordnung), Zusammenstellung der Einnahmen, Ausgaben u. Verpflichtungsermächtigungen eines Haushaltsplans nach Aufgabengebieten auf der Grundlage des Funktionenplans. Die F. bildet eine Anlage zum Haushaltsplan.

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