Lexikon

Hehlerei

Sachhehlerei
Ankauf oder sonstiges Sichverschaffen beziehungsweise die Zuwendung einer Sache an einen Dritten, von der der Täter weiß, dass sie ein anderer durch Diebstahl oder ein sonstiges Vermögensdelikt erlangt hat; ebenso der Absatz einer solchen Sache oder die Hilfe dazu; strafbar nach § 259 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, bei Gewerbsmäßigkeit mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren.
In Österreich wird Hehlerei nach §§ 164 f. StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe geahndet.
In der Schweiz wird die Hehlerei gemäß Art. 144 StGB regelmäßig mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder mit Gefängnis, bei Gewerbsmäßigkeit mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren und Geldbuße bestraft.
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