Lexikon
Heimatvertriebene
diejenigen Deutschen im Sinn des Art. 116 GG, die ihren Wohnsitz in den deutschen Ostgebieten (Grenzen vom 31. 12. 1937) hatten und von dort geflohen oder vertrieben worden sind, ferner diejenigen, die ihren Wohnsitz außerhalb der Grenzen vom 31. 12. 1937 hatten und ihn im Zusammenhang mit dem 2. Weltkrieg verloren haben. Dies gilt auch für die Umsiedler (Rückführung der deutschen Volksgruppen) und die Aussiedler (Rückkehr nach dem 2. Weltkrieg). Bei der ersten Gruppe zählen als Heimatvertriebene die Ehegatten und Kinder, bei der zweiten nur die Ehegatten.
Die Rechtsstellung der Heimatvertriebenen – zu denen die Flüchtlinge aus der Sowjetzone bzw. der DDR und Berlin (Ost) nicht zählten, da für sie Sonderregelungen getroffen waren – ergibt sich vor allem aus dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 19. 5. 1953 in der Fassung vom 10. 8. 2007 (Bundesvertriebenengesetz). Der wirtschaftlichen Lage versuchte man durch die Soforthilfe und den Lastenausgleich, durch die Gewährung von Darlehen, Krediten, Steuervergünstigungen, Vermittlung von Wohn- und Arbeitsplätzen, Siedlerstellen u. Ä. Rechnung zu tragen.
Die rund 9 Mio. Heimatvertriebenen waren zunächst vorwiegend in Schleswig-Holstein und Niedersachsen untergebracht, wo ihr Anteil ein Viertel der einheimischen Bevölkerung überschritt. In einem Ausgleich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist für eine gleichmäßigere Verteilung gesorgt worden. Die Interessenvertretung der Heimatvertriebenen nimmt der aus dem Zusammenschluss mehrerer Verbände im Oktober 1957 hervorgegangene Bund der Vertriebenen – Vereinigte Landsmannschaften und Landesverbände, Bonn, wahr. Zahlreiche Institutionen landsmannschaftlicher und allgemeiner Art bemühen sich um das kulturelle Erbe. Die Charta der deutschen Heimatvertriebenen (Stuttgart 1950) betont das „Recht auf Heimat“ (und den Verzicht auf Gewaltanwendung zur Durchsetzung dieses Rechts). Flüchtling.
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