Lexikon

Lastenausgleich

in der Bundesrepublik Deutschland die Anerkennung der Ansprüche der durch den Krieg (Kriegszerstörungen, insbesondere Bombenschäden) und seine Folgen (Vertreibung und Umsiedlung von Menschen deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit; Währungsreform) besonders betroffenen Bevölkerungsteile auf einen sozial gerechten und volkswirtschaftlich vernünftigen Ausgleich mit den nicht oder wenig geschädigten Bevölkerungsteilen. Nach vielen Änderungen und langwierigen Verhandlungen wurde das Allgemeine Lastenausgleichsgesetz am 14. 8. 1952 rückwirkend ab 1. 4. 1952 in Kraft gesetzt. Das Gesetz (Abkürzung LAG) wurde durch zahlreiche Novellen geändert und am 2. 6. 1993 neu gefasst.
Zur Durchführung des Lastenausgleichs werden Ausgleichsabgaben in Geld erhoben, die dem Ausgleichsfonds (außerhalb des allgemeinen Bundeshaushalts) zufließen; aus diesem werden die Ausgleichsleistungen bewirkt. Die Ausgleichsabgaben werden bei denen erhoben, die ihren Besitz z. T. oder ganz bewahrt haben.
Ausgleichsleistungen werden mit oder ohne Rechtsanspruch gewährt. Leistungen mit Rechtsanspruch: 1. Hauptentschädigung dient zur Abgeltung von Verlusten an Einheitswertvermögen, Sparguthaben, Wertpapieren, Beteiligungen u. Ä. 2. Kriegsschadenrente wird nicht nur zur Abgeltung von Vermögensverlusten, sondern auch bei dauerndem und fortwirkendem Verlust der Existenzgrundlage Alten und Erwerbsunfähigen gewährt. Daneben oder auch für sich allein kann Entschädigungsrente gewährt werden, deren Höhe sich nach dem Vermögensverlust richtet. Die Kriegsschadenrente wird in einem bestimmten Verhältnis auf die Hauptentschädigung angerechnet. 3. Hausratentschädigung wird Geschädigten gewährt, die ihren Hausrat (Möbel, Geschirr, Wäsche usw.) durch die Schädigung zu mehr als 50% verloren haben. Daneben gibt es Leistungen ohne Rechtsanspruch (können gewährt werden), wie 4. Aufbaudarlehen für Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe, der Landwirtschaft und für den Wohnungsbau. 5. Wohnraumhilfe, Anerkennung von Geschädigten zur bevorzugten Versorgung mit Wohnraum und Bereitstellung von Mitteln zur Förderung des öffentlichen Wohnungsbaus. 6. Der Härtefonds (besonderer dotierter Fonds innerhalb des Ausgleichsfonds) soll Härten beseitigen in Fällen, die nicht unter den Lastenausgleich fallen.
Zu den vom Lastenausgleichsgesetz anerkannten Schäden der Flüchtlinge aus der SBZ bzw. DDR gehören Vermögens- und Urheberrechtsverluste bis zu ihrer Gleichstellung 1975, nicht aber die Einbuße von Hausrat. Hierfür konnte an DDR-Flüchtlinge nur Entschädigung aus dem Härtefonds gewährt werden. Für die Vertriebenen, die nach dem Krieg in der DDR ansässig geworden waren, hat das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. 12. 1992 eine Anspruchsberechtigung geschaffen. Die Schadensfeststellung ist durch ein eigenes Gesetz geregelt.
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