Lexikon

Leiharbeit

Zeitarbeit; Personal-Leasing
Arbeitsverhältnis, bei dem der Arbeitgeber (Verleiher) einem anderen (Entleiher) den Arbeitnehmer mit dessen Einverständnis für eine bestimmte Zeit oder dauerhaft zur Verfügung stellt. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer einen Lohnanspruch gegen seinen Arbeitgeber hat, der ihn an einen anderen verliehen hat. Dieser andere Arbeitgeber hat jedoch gegenüber dem Arbeitnehmer ein Weisungsrecht und dieselben Schutzpflichten wie gegenüber seinen eigenen Arbeitnehmern. Die Tätigkeit von Unternehmen, die gewerbsmäßig Arbeitnehmer verleihen, ist durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung vom 3. 2. 1995 geregelt. Das gewerbsmäßige Verleihen von Arbeitnehmern bedarf der Genehmigung durch die Bundesagentur für Arbeit. Eine Höchstdauer für die Überlassung einzelner Arbeitnehmer ist seit 2004 nicht mehr vorgesehen.
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