Lexikon

Neugliederung

Maßnahmen zur gebietlichen Neuordnung Deutschlands. Schon zur Weimarer Zeit sollte eine letztlich gescheiterte „Reichsreform“ die dynastische Ländereinteilung durch die Bildung neuer Länder als stammesmäßig-kulturell-wirtschaftliche Einheiten ersetzen. Nach 1945 kam es durch Abgrenzung der Besatzungsgebiete zu willkürlichen Bildungen, auch zur Auflösung Preußens, weswegen Art. 29 GG die Neugliederung des Bundesgebietes als Verfassungsauftrag vorsah. Die Neufassung des Art. 29 GG durch das Gesetz vom 23. 8. 1976 sieht vor, dass das Bundesgebiet neu gegliedert werden kann, um zu gewährleisten, dass die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen. Die Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören. Konkrete Neugliederungsvorschläge wurden zuletzt Mitte der 1990er Jahre von den Ländern Berlin und Brandenburg gemacht, die eine Fusion anstrebten. Der geplante Zusammenschluss wurde jedoch durch Volksentscheid 1996 in Brandenburg abgelehnt.
Heisenberg
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