Lexikon
Nichtigkeitsklage
eine Klage, mit der die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betrieben werden kann (Wiederaufnahmeverfahren). Die Nichtigkeitsklage findet nach § 579 ZPO statt, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder der zu Recht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war, oder wenn eine Partei im Prozess nicht vorschriftsmäßig vertreten war. – Ähnlich in Österreich die Nichtigkeitsklage nach §§ 529–547 ZPO. – Einzelne schweizerische Kantone kennen eine Nichtigkeitsbeschwerde.
Wissenschaft
Kratzen bringt für die Haut überraschende Vorteile
Wenn wir uns an einer juckenden Hautstelle kratzen, kann das zu lokalen Entzündungen führen oder diese verschlimmern – das ist bekannt. Doch das Kratzen ist nicht nur schlecht, sondern stärkt paradoxerweise auch die Immunabwehr an der juckenden Stelle, wie nun Forschende herausgefunden haben. Demnach verringert das Kratzen dort...
Wissenschaft
Wenn das Wetter das Netz beutelt
Je mehr elektrische Energie aus regenerativen Quellen wie Sonne und Wind erzeugt wird, desto anfälliger wird die Stromversorgung für kurzfristige Wettererscheinungen. Daher arbeiten die Forscher an immer präziseren und möglichst kleinräumigen Prognosen. von TIM SCHRÖDER Normalerweise lässt der Leuchtturm „Alte Weser“ weiße, rote...
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