Lexikon
Wiederaufnahmeverfahren
Zivilprozess
die Überprüfung rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen in einem neuen Verfahren nur bei unvorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts oder unvorschriftsmäßiger Vertretung einer Partei sowie bei Mitwirkung eines an sich von der Mitwirkung ausgeschlossenen oder mit Erfolg abgelehnten Richters (Nichtigkeitsklage, § 579 ZPO) oder in bestimmten Fällen der Unrichtigkeit von Urteilsgrundlagen (Restitutionsklage, § 580 ZPO). – Ähnlich in Österreich (§§ 530 ff. ZPO; §§ 352 ff. StPO). Das Wiederaufnahmeverfahren ist in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich; im Verwaltungsverfahren nach § 69 AVG. Das Wiederaufnahmeverfahren heißt in der Schweiz Revisionsverfahren oder Restitutionsverfahren.
Wissenschaft
»Das Erkennen von Unfällen und Baustellen ist noch nicht ausgereift«
Die Entwicklung des autonomen Fahrens war lange Zeit ein Top-Thema der Automobilentwicklung. Doch inzwischen ist es deutlich leiser darum geworden. Ferdinand Dudenhöffer erläutert den Stand der Technik und die Hürden, die auf dem Weg hin zu einem fahrerlosen Verkehr noch zu nehmen sind. Das Gespräch führte Heike Stüvel Das...
Wissenschaft
Vorteilhafte Ball-Kleider
Evolution wirklich zu verstehen, ist schwerer, als viele denken. Das Tückische daran ist, dass die Grundprinzipien der Evolutionstheorie sehr einfach erscheinen, in der realen Welt jedoch schnell für komplizierte und nicht leicht zu verstehende Resultate sorgen können. Die Folge sind zahlreiche Missverständnisse, die immer wieder...