Lexikon
Wiederaufnahmeverfahren
Zivilprozess
die Überprüfung rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen in einem neuen Verfahren nur bei unvorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts oder unvorschriftsmäßiger Vertretung einer Partei sowie bei Mitwirkung eines an sich von der Mitwirkung ausgeschlossenen oder mit Erfolg abgelehnten Richters (Nichtigkeitsklage, § 579 ZPO) oder in bestimmten Fällen der Unrichtigkeit von Urteilsgrundlagen (Restitutionsklage, § 580 ZPO). – Ähnlich in Österreich (§§ 530 ff. ZPO; §§ 352 ff. StPO). Das Wiederaufnahmeverfahren ist in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich; im Verwaltungsverfahren nach § 69 AVG. Das Wiederaufnahmeverfahren heißt in der Schweiz Revisionsverfahren oder Restitutionsverfahren.
Wissenschaft
Lokalrunde für die Ewigkeit
Wo geht man hin, wenn man sehr viel Alkohol benötigt? Zum Oktoberfest in München? Ballermann auf Mallorca? Dort würde man wahrscheinlich fündig werden, muss aber auch damit rechnen, auf bayerische Ministerpräsidenten oder betrunkene Touristenhorden zu treffen. Die Wissenschaft kennt aber einen anderen Ort, an dem sehr viel mehr...
Wissenschaft
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