Lexikon

Parteiengesetz

Gesetz über die politischen Parteien
in der Neufassung vom 31. 1. 1994 (mit bedeutsamen Änderungen vom 28. 6. 2002) auf der Basis des Art. 21 GG. Danach sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit an der politischen Willensbildung für den Bereich des Bundes oder eines Landes teilnehmen und an der Vertretung des Volkes in Parlamenten mitwirken wollen. Die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzungen ist durch die Qualität der Parteiorganisation, ein Mindestmaß an Mitgliedern sowie durch das Auftreten der Parteien in der Öffentlichkeit nachzuweisen. Parteien müssen außerdem eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm haben.
Durch das Parteiengesetz wird auch die Parteienfinanzierung geregelt. Diese erfolgt in der Regel über Mitgliedsbeiträge, Spenden, staatliche Wahlkampfkostenerstattung und Kredite. Barspenden sind nur bis zu einer Höhe von 1000 Euro zulässig. Spenden über 10 000 Euro müssen im Rechenschaftsbericht mit Spendernamen veröffentlicht, Spenden über 50 000 Euro dem Bundestagspräsidenten gemeldet werden. Eine weitere wichtige Grundlage der Parteienfinanzierung ist die Wahlkampfkostenpauschale.
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