Lexikon

Parteienfinanzierung

Bezeichnung für das Aufbringen von Geldmitteln für die Deckung der aus der Tätigkeit politischer Parteien erwachsenden Kosten.
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen einer Parteienfinanzierung aus privaten (Spenden, Mitgliederbeiträge) und öffentlichen Mitteln (staatliche Zuweisungen). Im Zuge der Entwicklung des modernen repräsentativ-demokratischen Verfassungsstaates nahm die Bedeutung der Parteien als Faktoren für die politische Willensbildung und Interessensbündelung zu. Damit verbunden stiegen auch die Anforderungen an die Aufgaben und damit an den Finanzierungsbedarf der Parteien.
In der Bundesrepublik Deutschland finanzieren sich die Parteien heute hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und staatlichen Zuwendungen. Die Parteienfinanzierung wird im Parteiengesetz vom 31. 1. 1994 (zuletzt geändert 2004) geregelt. Danach liegt die absolute Obergrenze der staatlichen Parteienfinanzierung bei z. Z. 133 Millionen Euro.
Die Zuwendungen für die einzelnen Parteien bemessen sich nach den Wahlerfolgen bei den Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen. Dabei müssen die Parteien bei Europa- und Bundestagswahlen mindestens 0,5 Prozent, bei Landtagswahlen mindestens 1 Prozent der abgegeben gültigen Stimmen für ihre Listen erzielt haben, um in den Genuss der Parteienfinanzierung zu kommen. Für jede für ihre Liste abgegebene Stimme erhalten die Parteien 0,70 Euro. Außerdem werden die Mitglieder- bzw. Mandatsträgerbeiträge und die Spenden als Maßstab für die Verteilung der staatlichen Zuwendungen herangezogen. Berücksichtigungsfähig sind dabei nur Beiträge und Spenden bis zu einer Höhe von 3300 Euro jährlich je natürlicher Person. Für jeden Euro an Beiträgen und Spenden erhält die Partei dabei eine Zuwendung von 0,38 Euro.
Barspenden sind nur bis zu einer Höhe von 1000 Euro zulässig. Spenden über 10 000 Euro müssen im Rechenschaftsbericht mit Spendernamen veröffentlicht, Spenden über 50 000 Euro dem Bundestagspräsidenten gemeldet werden.
Für die Höhe der staatlichen Parteienfinanzierung gibt es neben der aboluten auch eine relative Obergrenze. Danach darf die Höhe der staatlichen Finanzierung die Summe der Einnahmen aus Mitglieder- bzw. Mandatsträgerbeiträgen, aus unternehmerischer Tätigkeit, aus sonstiger Tätigkeit (Veranstaltungen u. a.) sowie aus Vermögen nicht überschreiten.
Die Parteienfinanzierung in der Bundesrepublik Deutschland war besonders hinsichtlich der Spendenpraxis häufig Anlass für öffentliche bzw. juristische Kontroversen. Bereits 1958 verwarf das Bundesverfassungsgericht nach einer Klage der hessischen Landesregierung bis dahin geltende Steuervergünstigungen für Parteispenden, weil dadurch nach Ansicht des Gerichts eine verfassungswidrige Begünstigung von Personen mit hohem Einkommen vorlag. 1966 wurde vom Verfassungsgericht eine relative Obergrenze von 50% für den Anteil der öffentlichen Mittel an den Gesamteinnahmen einer Partei festgelegt. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund verschiedener Parteispendenaffären wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Parteienfinanzierung immer wieder modifiziert. Damit war das Ziel verbunden, Transparenz herzustellen und die Unabhängigkeit und Arbeitsfähigkeit der Parteien zu sichern.
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