Lexikon

Petitiọnsrecht

die verfassungsrechtlich geschützte Befugnis (Art. 17 GG), sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Behörden und Parlamente zu wenden. Nach dem GG ist für Petitionen im militärischen Bereich das Amt des Wehrbeauftragten geschaffen worden (Art. 45b). Bundestag und Landtage haben eigene Petitionsausschüsse eingerichtet, deren Tätigkeit eine besondere Form der parlamentarischen Kontrolle der Exekutive ist.
In
Österreich
ist das Petitionsrecht geregelt durch Art. 11 des Staatsgrundgesetzes 1867 sowie durch Art. 52 und 53 BVerfG.
In der
Schweiz
gewährleistet Art. 33 der Bundesverfassung das Petitionsrecht. Ombudsman.
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