Lexikon

Strafvollstreckung

behördliches Verfahren zur Verwirklichung der im Strafprozess rechtskräftig verhängten Strafen und Sicherungsmaßregeln, bestehend aus der Strafvollstreckung im engeren Sinne und dem Strafvollzug. Die Strafvollstreckung im engeren Sinne umfasst das Anordnen und Überwachen der Strafverwirklichung durch die Strafvollstreckungsbehörde (regelmäßig Staatsanwaltschaft, u. U. auch Amtsanwälte und Amtsrichter). Sie kann aus wichtigen Gründen Strafaufschub 456 StPO) sowie nach der Gnadenordnung auch eine Strafaussetzung bewilligen. Kann eine Geldstrafe nicht beigetrieben werden, so wird Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.
In Österreich sind die Freiheitsstrafen grundsätzlich beim erkennenden Gericht zu vollziehen; die Durchführung überwacht der Präsident eines Gerichtshofs erster Instanz; Strafvollzugskommissionen entscheiden über eine bedingte Entlassung.
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