Lexikon
Strafaussetzung
StrafausstandAufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Strafe, als Strafaussetzung zur Bewährung im gerichtlichen Strafurteil zulässig nach §§ 56 StGB bei Freiheitsstrafe, Jugendstrafe und Arrest. Grundgedanke ist, dem Täter Gelegenheit zu geben, sich durch straffreies Verhalten nach der Tat die Straffreiheit zu verdienen; zugleich sollen die Schäden, die der Vollzug kurzer Freiheitsstrafen mit sich bringt, vermieden werden. Bei Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten ist die Strafaussetzung zwingend vorgeschrieben, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Bei Freiheitsstrafen von mehr als 6 Monaten bis zu 1 Jahr ist grundsätzlich die Strafe auszusetzen; der Richter kann die Strafaussetzung jedoch versagen, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung gebietet. Höhere Freiheitsstrafen können ausgesetzt werden, wenn sie 2 Jahre nicht übersteigen und wenn besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Die Bewährungszeit beträgt 2 bis 5 Jahre; das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen machen (Schadenswiedergutmachung, Geldbußen an gemeinnützige Einrichtungen), Weisungen erteilen (Unterhaltszahlung, Meldepflicht, Heilbehandlung) oder ihn einem Bewährungshelfer unterstellen. Nach Ablauf der Bewährungszeit wird die Strafe erlassen, wenn sich kein Anlass zum Widerruf ergeben hat. Widerrufen wird die Strafaussetzung wegen Straffälligkeit in der Bewährungszeit oder beharrlicher Missachtung der Auflagen oder Weisungen; ebenfalls, wenn der Verurteilte sich beharrlich der Bewährungsaufsicht entzieht. Bei der Aussetzung der Jugendstrafe nach § 27 JGG, weil nicht mit Sicherheit beurteilt werden kann, ob wegen schädlicher Neigungen eine Jugendstrafe erforderlich ist, ist die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer stets vorgeschrieben. Zulässig ist auch die Aussetzung des Strafrestes (§ 57 StGB), wenn 2/3 der verhängten Strafe verbüßt sind, der Verurteilte einwilligt und erwartet werden kann, dass der Verurteilte keine Straftaten mehr begehen wird.
In Österreich bestehen ähnliche Regelungen unter der Bezeichnung bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung (§§ 43–56 StGB). Das schweizerische StGB kennt ebenfalls die Strafaussetzung als bedingten Strafvollzug bei günstiger Prognose (Art. 31, Probezeit 2 bis 5 Jahre) und bedingte Entlassung nach der Verbüßung von 2/3 der Strafe (Art. 38).
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