Lexikon

Begnadigung

Erlass, Verkürzung oder sachliche Erleichterung der Vollstreckung einer Strafe oder Sicherungsmaßnahme. Die Begnadigung wird in der Regel durch das Staatsoberhaupt ausgesprochen und steht in dessen Ermessen. Der Verurteilte hat keinen Rechtsanspruch auf Begnadigung, kann aber ein Gnadengesuch einreichen. Die Übertragung der Befugnis zur Begnadigung auf nachgeordnete Stellen ist zulässig.
In
Österreich
übt der Bundespräsident das Begnadigungsrecht aus (Art. 65 2c BVerfG).
In der
Schweiz
ist nach Art. 173 Bst. k und Art. 156, 157 der Bundesverfassung für Begnadigungen die Bundesversammlung zuständig. Abolition, Amnestie, Strafaussetzung.
Das größte bekannte Vorkommen von Manganknollen befindet sich auf auf dem Meeresboden in der Clarion-Clipperton-Zone im Zentralpazifik.
Wissenschaft

Rohstoffe aus der Tiefe

Im und auf dem Meeresboden lagern wertvolle Metalle. Doch Tiefseebergbau ist mit hohen Risiken verbunden, deshalb hat bisher noch kein Abbau stattgefunden. Von RAINER KURLEMANN Der Hunger nach Rohstoffen macht auch vor den Ozeanen nicht Halt, denn der Meeresboden birgt Schätze, die zur Produktion von Hightech-Geräten,...

Schneeball Erde
Wissenschaft

Urzeitlicher Entwicklungsschub der Eukaryoten

Vor etwa 1,8 Milliarden Jahren entstanden die ersten Organismen mit Zellkern, die Eukaryoten. Wie ihre frühe Entwicklung verlief, war allerdings bislang weitgehend unklar. Anhand einer umfassenden Analyse der verfügbaren Fossilien haben Forschende nun ein Diagramm des Lebens erstellt, das für fast zwei Milliarden Jahre zeigt, wie...

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