Lexikon
Begnadigung
Erlass, Verkürzung oder sachliche Erleichterung der Vollstreckung einer Strafe oder Sicherungsmaßnahme. Die Begnadigung wird in der Regel durch das Staatsoberhaupt ausgesprochen und steht in dessen Ermessen. Der Verurteilte hat keinen Rechtsanspruch auf Begnadigung, kann aber ein Gnadengesuch einreichen. Die Übertragung der Befugnis zur Begnadigung auf nachgeordnete Stellen ist zulässig.
In
Österreich
übt der Bundespräsident das Begnadigungsrecht aus (Art. 65 2c BVerfG).In der
Schweiz
ist nach Art. 173 Bst. k und Art. 156, 157 der Bundesverfassung für Begnadigungen die Bundesversammlung zuständig. Abolition, Amnestie, Strafaussetzung.
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Meeresschildkröten vergrößern ihr Gebiet im Mittelmeer. In Italien verfolgen Forscherinnen die Entwicklung mit moderner Technik und schützen dabei die Nester. von KURT DE SWAAF Es ist kurz vor Mitternacht, und der Strand von Marina di Ascea wirkt seltsam verwaist. Noch vor wenigen Stunden wuselten hier fröhlich Familien umher,...
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