Lexikon

Begnadigung

Erlass, Verkürzung oder sachliche Erleichterung der Vollstreckung einer Strafe oder Sicherungsmaßnahme. Die Begnadigung wird in der Regel durch das Staatsoberhaupt ausgesprochen und steht in dessen Ermessen. Der Verurteilte hat keinen Rechtsanspruch auf Begnadigung, kann aber ein Gnadengesuch einreichen. Die Übertragung der Befugnis zur Begnadigung auf nachgeordnete Stellen ist zulässig.
In
Österreich
übt der Bundespräsident das Begnadigungsrecht aus (Art. 65 2c BVerfG).
In der
Schweiz
ist nach Art. 173 Bst. k und Art. 156, 157 der Bundesverfassung für Begnadigungen die Bundesversammlung zuständig. Abolition, Amnestie, Strafaussetzung.
Evolution, Krebs, Viren
Wissenschaft

Evolution im Eiltempo

Der Mensch treibt ungewollt die Evolution von krank machenden Keimen an. Medikamente verlieren dadurch erschreckend an Schlagkraft. Nicht nur bei Antibiotika, auch in der Krebsmedizin braucht es neue Strategien. von SUSANNE DONNER Wer die Evolution hautnah erfahren will, muss ins Museum gehen, so heißt es immer. Die Entwicklung...

forschpespektive_NEU.jpg
Wissenschaft

Ganz schön bizarr

Schon die vorletzte Folge dieser Kolumne ging von dem allzu gerne bemühten Allgemeinplatz aus, dass in der Wissenschaft jedes Ergebnis die Tür zu neuen Fragen öffnet. Diese Folge tut es wieder, startet von dort aus aber in eine andere Richtung. Denn so einleuchtend diese Feststellung auch sein mag, so sollte zugleich umgekehrt...

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch

Weitere Artikel aus dem Vornamenlexikon