Lexikon

Begnadigung

Erlass, Verkürzung oder sachliche Erleichterung der Vollstreckung einer Strafe oder Sicherungsmaßnahme. Die Begnadigung wird in der Regel durch das Staatsoberhaupt ausgesprochen und steht in dessen Ermessen. Der Verurteilte hat keinen Rechtsanspruch auf Begnadigung, kann aber ein Gnadengesuch einreichen. Die Übertragung der Befugnis zur Begnadigung auf nachgeordnete Stellen ist zulässig.
In
Österreich
übt der Bundespräsident das Begnadigungsrecht aus (Art. 65 2c BVerfG).
In der
Schweiz
ist nach Art. 173 Bst. k und Art. 156, 157 der Bundesverfassung für Begnadigungen die Bundesversammlung zuständig. Abolition, Amnestie, Strafaussetzung.
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