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Betäubungsmittelgesetz

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
in der Fassung vom 1. 3. 1994; hat 1972 in der Bundesrepublik Deutschland das frühere Opiumgesetz abgelöst und regelt den Verkehr mit etwa 200 chemischen und pflanzlichen Stoffen (darunter Opium, Opiate, Marihuana, Haschisch), die in drei Listen nach chemischer Zusammensetzung aufgeführt werden: 1. nicht verkehrsfähige, 2. verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige, 3. verkehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel. Für nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel darf nicht geworben werden, für die übrigen nur in Fachkreisen. Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis zu 25 000 Euro, in schweren Fällen als Straftat mit Freiheitsentzug bis zu 5 Jahren geahndet werden (§§ 29 ff, § 32 BtMG). Bei betäubungsmittelabhängigen Straftätern kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Ebenso kann eine Strafvollstreckung eingestellt werden, wenn sich der Täter einer Entwöhnungskur oder einer ähnlichen Behandlung unterzieht und eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren verhängt oder zu erwarten ist.

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