Lexikon

Verdingungsordnung für Bauleistungen

Abkürzung VOB, vom Reichsfinanzminister 1926 erlassene, bis heute mehrfach geänderte Verwaltungsvorschrift für die Ausschreibung und Durchführung von staatlichen Bauaufträgen. Für staatliche Behörden ist sie intern bindende Dienstanweisung ohne Außenwirkung; damit sie auch für die privaten Baufirmen gilt, muss sie deshalb jeweils vertraglich vereinbart werden. Die VOB wird meistens auch Bauverträgen privater Bauherren zugrunde gelegt; dort hat sie die Rechtsnatur von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und muss ebenfalls in die vertragliche Regelung einbezogen werden, um Bestandteil des Vertrages zu werden. Die VOB ist in drei Abschnitte untergliedert: Teil A regelt das Verfahren bei der Vergabe von Bauleistungen, Teil B enthält die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, Teil C befasst sich mit allgemeinen technischen Vorschriften.
Wissenschaft

Geheimnisse der Optik

In den Augen antiker Gelehrter war Licht nicht mehr als ein Bündel leuchtender Linien. Heute dagegen weiß man, dass Licht elektromagnetische Strahlung bündelt. Doch die Natur des Lichts gibt noch immer Rätsel auf. von Rüdiger Vaas und Finn Brockerhoff Schon seit dem Altertum versuchen Wissenschaftler, die Natur des Lichts zu...

Waldbrand
Wissenschaft

CO2-Emissionen durch Waldbrände nehmen zu

Die Wälder der Welt binden große Mengen CO2 und gelten daher als wichtiger Baustein im Kampf gegen den Klimawandel. Doch Waldbrände gefährden die Funktion der Wälder als CO2-Senke. Eine Studie hat nun die weltweite Waldbrandaktivität seit 2001 ausgewertet und wichtige Einflussfaktoren identifiziert. Demnach stammen die größten...

Mehr Artikel zu diesem Thema

Weitere Artikel aus dem Kalender

Weitere Lexikon Artikel

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch

Weitere Artikel aus dem Vornamenlexikon