Lexikon
Verdingungsordnung für Bauleistungen
Abkürzung VOB, vom Reichsfinanzminister 1926 erlassene, bis heute mehrfach geänderte Verwaltungsvorschrift für die Ausschreibung und Durchführung von staatlichen Bauaufträgen. Für staatliche Behörden ist sie intern bindende Dienstanweisung ohne Außenwirkung; damit sie auch für die privaten Baufirmen gilt, muss sie deshalb jeweils vertraglich vereinbart werden. Die VOB wird meistens auch Bauverträgen privater Bauherren zugrunde gelegt; dort hat sie die Rechtsnatur von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und muss ebenfalls in die vertragliche Regelung einbezogen werden, um Bestandteil des Vertrages zu werden. Die VOB ist in drei Abschnitte untergliedert: Teil A regelt das Verfahren bei der Vergabe von Bauleistungen, Teil B enthält die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, Teil C befasst sich mit allgemeinen technischen Vorschriften.
Wissenschaft
Ein Gedächtnis für Kontakte
Wer schon einmal über einen Teppich geschlurft ist, kennt das Phänomen, das die Physiker Kontaktelektrizität nennen: Berührt man danach beispielsweise eine Türklinke bekommt man zuweilen eine „gewischt“. Denn Körper mit unterschiedlicher stofflicher Zusammensetzung sind nach Berührung und anschließender Trennung elektrisch...
Wissenschaft
Die Verteilung der Arten
An manchen Orten der Erde gibt es einen hohen Artenreichtum, an anderen leben nur wenige Arten. Biodiversitätsforscher untersuchen, wie Artenvielfalt entsteht und sich über die Erde verteilt. von JOHANNA ZIELINSKI Vor etwa vier Milliarden Jahren entstand auf unserer Erde das erste Leben. Seitdem hat sich eine unglaubliche...