Lexikon
Verdingungsordnung für Bauleistungen
Abkürzung VOB, vom Reichsfinanzminister 1926 erlassene, bis heute mehrfach geänderte Verwaltungsvorschrift für die Ausschreibung und Durchführung von staatlichen Bauaufträgen. Für staatliche Behörden ist sie intern bindende Dienstanweisung ohne Außenwirkung; damit sie auch für die privaten Baufirmen gilt, muss sie deshalb jeweils vertraglich vereinbart werden. Die VOB wird meistens auch Bauverträgen privater Bauherren zugrunde gelegt; dort hat sie die Rechtsnatur von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und muss ebenfalls in die vertragliche Regelung einbezogen werden, um Bestandteil des Vertrages zu werden. Die VOB ist in drei Abschnitte untergliedert: Teil A regelt das Verfahren bei der Vergabe von Bauleistungen, Teil B enthält die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, Teil C befasst sich mit allgemeinen technischen Vorschriften.
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News der Woche 14.06.2024
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Die Segel gehisst
Besiedlungsspuren lassen frühe Reisen übers Meer vermuten. Bis ins 10. Jahrhundert n.Chr. gab es keine nennenswerten technischen Navigationshilfen. Von ROLF HEßBRÜGGE Von den ersten Seefahrern ist uns nichts geblieben, keine Abbildungen, keine Schiffsfragmente, keine sonstigen Hinterlassenschaften. Umso spannender waren Meldungen...
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