Lexikon

Verdingungsordnung für Bauleistungen

Abkürzung VOB, vom Reichsfinanzminister 1926 erlassene, bis heute mehrfach geänderte Verwaltungsvorschrift für die Ausschreibung und Durchführung von staatlichen Bauaufträgen. Für staatliche Behörden ist sie intern bindende Dienstanweisung ohne Außenwirkung; damit sie auch für die privaten Baufirmen gilt, muss sie deshalb jeweils vertraglich vereinbart werden. Die VOB wird meistens auch Bauverträgen privater Bauherren zugrunde gelegt; dort hat sie die Rechtsnatur von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und muss ebenfalls in die vertragliche Regelung einbezogen werden, um Bestandteil des Vertrages zu werden. Die VOB ist in drei Abschnitte untergliedert: Teil A regelt das Verfahren bei der Vergabe von Bauleistungen, Teil B enthält die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, Teil C befasst sich mit allgemeinen technischen Vorschriften.
Arktis, Leben, Tiefsee
Wissenschaft

Die weiße Welt

Das Meereis in der Arktis schwindet. Wie wirkt sich die Veränderung auf das Leben im Eis und in der Tiefsee darunter aus? Und was bedeutet das für uns Menschen? Ein Essay der Meeresbiologin und Direktorin des Alfred-Wegener-Instituts Antje Boetius. Eine Landschaft nur aus Eis und Schnee ist etwas ganz Besonderes. Die meisten...

Pilz, Candida auris
Wissenschaft

Bedrohliche Pilze

Pilzinfektionen breiten sich aus. Was sind die Gründe für das Erstarken wehrhafter Pilze? Und wie lassen sie sich bekämpfen? von SUSANNE DONNER Viele hatten fest gehofft, nach dem Zwischenfall an der Charité würde es hierzulande wieder still um den Hefepilz Candida auris werden. 2021 war der gefürchtete Erreger von einer...

Weitere Artikel aus dem Kalender

Mehr Artikel zu diesem Thema

Weitere Lexikon Artikel

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch

Weitere Artikel aus dem Vornamenlexikon