Lexikon
Verdingungsordnung für Bauleistungen
Abkürzung VOB, vom Reichsfinanzminister 1926 erlassene, bis heute mehrfach geänderte Verwaltungsvorschrift für die Ausschreibung und Durchführung von staatlichen Bauaufträgen. Für staatliche Behörden ist sie intern bindende Dienstanweisung ohne Außenwirkung; damit sie auch für die privaten Baufirmen gilt, muss sie deshalb jeweils vertraglich vereinbart werden. Die VOB wird meistens auch Bauverträgen privater Bauherren zugrunde gelegt; dort hat sie die Rechtsnatur von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und muss ebenfalls in die vertragliche Regelung einbezogen werden, um Bestandteil des Vertrages zu werden. Die VOB ist in drei Abschnitte untergliedert: Teil A regelt das Verfahren bei der Vergabe von Bauleistungen, Teil B enthält die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, Teil C befasst sich mit allgemeinen technischen Vorschriften.
Wissenschaft
Das kenn’ ich doch!
Warum wir manchmal Déjà-vus erleben, erklärt Dr. med. Jürgen Brater. „Déjà vu“ ist französisch und bedeutet „schon gesehen“. Man bezeichnet damit Situationen, in denen man das intensive Gefühl hat, sie schon einmal erlebt zu haben, ohne indes genau sagen zu können, wann, wo und in welchem Zusammenhang. In Studien gaben rund zwei...
Wissenschaft
Grüne Metallsammler
Manche Pflanzen können in ihrem Organismus Metalle anhäufen. Diese Eigenschaft ermöglicht es, Metalle zu ernten und zu verwerten.
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