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genehmigtes Kapitl

Betrag, bis zu dem der Vorstand einer Aktiengesellschaft das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen erhöhen kann; bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals und gilt für höchstens fünf Jahre. Dieses genehmigte Kapital darf die Hälfte des vorhandenen Grundkapitals nicht überschreiten; es muss in die Satzung aufgenommen werden. Die Kapitalerhöhung mit Hilfe des genehmigten Kapitals wird gewählt, wenn der Vorstand den Zeitpunkt der Kapitalerhöhung kurzfristig bestimmen will (z. B. in Anpassung an die Börsenlage), ohne vorher eine Hauptversammlung einberufen zu müssen.

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