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Kriegsgericht

im Deutschen Reich bis 1945 ein Organ der Militärgerichtsbarkeit. In 1. Instanz urteilte ein Kriegsgericht mit 3, in schweren Fällen 5 Richtern, darunter ein Kriegsgerichtsrat als Verhandlungsleiter; Berufungsinstanz war ein Oberkriegsgericht mit 5, in schweren Fällen 7 Richtern, mit einem Ober- oder Oberstkriegsgerichtsrat als Verhandlungsleiter; unter 5 und 7 Richtern war stets noch ein zweiter richterlicher Beamter beteiligt.

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