Lexikon
Nichtigkeitsklage
eine Klage, mit der die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betrieben werden kann (Wiederaufnahmeverfahren). Die Nichtigkeitsklage findet nach § 579 ZPO statt, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder der zu Recht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war, oder wenn eine Partei im Prozess nicht vorschriftsmäßig vertreten war. – Ähnlich in Österreich die Nichtigkeitsklage nach §§ 529–547 ZPO. – Einzelne schweizerische Kantone kennen eine Nichtigkeitsbeschwerde.
Wissenschaft
CO2-Fußabdruck von Reichen wird unterschätzt
Durchschnittlich 10,3 Tonnen CO2-Emissionen im Jahr verursachen die Deutschen pro Kopf. Aber wie verteilen sich die individuellen CO2-Emissionen auf die verschiedenen Einkommensgruppen? Diese Frage – angepasst auf das jeweils eigene Land – haben Forschende jeweils 1000 Menschen aus Dänemark, Indien, Nigeria und den USA gestellt....
Wissenschaft
Stahlwerks-Emissionen per Satellit messen
Stahlwerke setzen große Mengen Kohlendioxid (CO2) und Kohlenmonoxid (CO) frei. Doch wie lässt sich der Ausstoß zuverlässig messen? Ein Forschungsteam hat nun eine Methode entwickelt, die unabhängig von den Selbstangaben der Stahlhersteller ist: Sensoren an Satelliten zeigen hochaufgelöst an, wie viel Kohlenmonoxid die...