Lexikon

Ratenlieferungsvertrag

Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der auf Lieferung mehrerer zusammengehörender Sachen in Teilleistungen, auf regelmäßige Lieferung gleichartiger Sachen oder auf Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb von Sachen gerichtet ist (§ 505 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Ratenlieferungsvertrag ist aus Gründen des Verbraucherschutzes schriftlich zu schließen. Dem Verbraucher steht das Recht zu, den Vertrag binnen 14 Tagen nach Vertragsschluss zu widerrufen (§§ 505 Abs. 1 Satz 1, 355 BGB).
Buch,_Max-Delbrueck-Centrum_fuer_Molekulare_Medizin
Auf_dem_Bild:_Dr._Mina_Gouti
Foto:_Pablo_Castagnola
Wissenschaft

Gehirn aus der Petrischale

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Northoff, Gehirn, Zeit, Wahrnehmung
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