Lexikon

Bundeshaushalt

Haushaltsplan des Bundes, besteht aus dem Gesamtplan und den Einzelplänen. Der Gesamtplan umfasst u. a. 1. die Haushaltsübersicht über Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, 2. die Finanzierungsübersicht, 3. den Kreditfinanzierungsplan (Einnahmen aus Krediten und Ausgaben zur Schuldentilgung), 4. die Gruppierungsübersicht (Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach ökonomischen Arten), 5. die Funktionenübersicht (Gliederung nach Aufgabenbereichen), 6. den Haushaltsquerschnitt (Zusammenfassung der Gruppierungs- und Funktionenübersicht) sowie 7. eine Personalübersicht über sämtliche Stellen der Beamten, Angestellten und Arbeiter sowie der Soldaten. Die mehr als 20 Einzelpläne enthalten die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der verschiedenen Verwaltungszweige und sind grundsätzlich nach dem Ministerialprinzip geordnet. Die Einzelpläne sind in Kapitel und Titel unterteilt. Der Bundeshaushalt wird jährlich durch das Haushaltsgesetz festgestellt und ist Grundlage der Haushaltsführung des Bundes. Das Haushaltsrecht des Bundes ist geregelt in den Artikeln 109 bis 115 Grundgesetz, in der Bundeshaushaltsordnung vom 19. 8. 1969 (mit mehrfachen Änderungen), im Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. 8. 1969 sowie im Stabilitätsgesetz. Die Reform des Haushaltsrechts 1969 brachte u. a. den Wegfall der Gliederung des Bundeshaushalts in einen ordentlichen und einen außerordentlichen Haushalt und des Grundsatzes, dass Kredite nur bei außerordentlichem Bedarf bewilligt werden dürfen. Art. 115 GG beschränkt seither lediglich die Gesamthöhe der Einnahmen aus Krediten auf die Summe der im Bundeshaushalt ausgewiesenen Ausgaben für Investitionen.
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