Lexikon

Staatshaushalt

Haushaltsetat; öffentlicher Haushalt
Gegenüberstellung von geplanten Einnahmen und Ausgaben des Staatssektors in einem Haushaltsplan; von Bund, Ländern und Gemeinden getrennt aufgestellt. Der öffentliche Haushalt ist stets ein Plan, da alle staatlichen Einnahmen und Ausgaben im Voraus und für ein volles Jahr geschätzt und aufgelistet werden. Das federführende Ministerium für Finanzen sammelt die Einzelpläne der übrigen Ressorts, stimmt sie aufeinander ab und erstellt daraus den sog. Gesamtentwurf. Darin sind auch die zusätzlichen Kredite enthalten, die der Staat zur Finanzierung der geplanten Ausgaben aufnehmen muss. Die Kreditaufnahme ergibt sich aus der Gegenüberstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben; denn der Staat muss sich um jenen Betrag verschulden, um den die Ausgaben die Einnahmen übertreffen. Die Verschuldung ist Folge der gesetzlichen Vorschrift, dass der Haushaltsetat rechnerisch immer ausgeglichen sein muss.
Der Haushalt tritt als Gesetz in Kraft, wenn das Parlament ihn (in drei Lesungen) beraten und bewilligt hat. Beim Bundeshaushalt muss auch noch der Bundesrat zustimmen. Fallen während des Haushaltsjahres unaufschiebbare Mehrausgaben an, müssen die Beträge in einem Nachtragshaushalt aufgenommen und vom Gesetzgeber nachträglich verabschiedet werden. Endgültig abgerechnet wird der Staatshaushalt jeweils im folgenden Frühjahr.
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