Lexikon

Nießbrauch

Ususfructus
im bürgerlichen Recht eine Dienstbarkeit, kraft deren der Nießbraucher berechtigt ist, die Nutzungen fremder Sachen, Rechte oder Vermögen zu ziehen (§§ 1030 ff. BGB). Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt. Der Nießbrauch ist nicht übertragbar und erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers. – Ähnlich in der Schweiz die Nutznießung (Art. 745–775 ZGB) und in Österreich die Fruchtnießung (§§ 509 ff. ABGB), die aber nur an Sachen und in bestimmten Fällen (z. B. §§ 1255 ff. ABGB, F. auf den Todesfall) am Vermögen, nicht aber an Rechten bestehen kann.
Mastodon
Wissenschaft

Neue Einblicke in die Evolution des Mastodons

Neben den Mammuts gab es während der Eiszeit noch ein weiteres Rüsseltier – das Mastodon. Dessen Evolutionsgeschichte ist offenbar komplexer als bisher angenommen. Das zeigen Analysen alter DNA aus den Knochen und Stoßzähnen von sieben Exemplaren dieser amerikanischen Megafauna. Demnach wanderten die Mastodons in Folge von...

Stammzelltherapien
Wissenschaft

Künstliches Gewebe

Forscher können defekte Zellen des menschlichen Körpers bald durch Zellen aus dem Labor ersetzen. In Studien wird die Verträglichkeit der Therapie derzeit weltweit bei Patienten mit 34 unterschiedlichen Erkrankungen getestet. von RAINER KURLEMANN Die Revolution in der Medizin hat begonnen, aber noch sind es wenige, die von den...

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