Lexikon
Amtsunfähigkeit
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter (z. B. als Beamter oder Richter), Nebenstrafe im Strafrecht (§ 45 StGB); automatische Folge für die Dauer von 5 Jahren bei Verurteilung wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Bei anderen Strafen kann das Gericht die Amtsfähigkeit für 2–5 Jahre aberkennen, wenn dies im StGB ausdrücklich vorgesehen ist.
Wissenschaft
Warm und feucht
In den Nasenhöhlen von Robben und Huftieren fühlen sich Parasiten besonders wohl. von BETTINA WURCHE An einem eisigen Strand der Antarktischen Halbinsel liegt ein junger Südlicher See-Elefant und ruht. Auf einmal niest er – der weiße Schleim fliegt meterweit. Die Erklärung für diesen seltsamen Schnupfen sind winzige Milben in...
Wissenschaft
Heimischer „Mini-Skorpion“ mit Medizin-Potenzial
Er jagt in Wohnräumen die lästigen Bücherläuse und Hausstaubmilben – doch der winzige Bücherskorpion könnte dem Menschen noch auf eine andere Weise nützlich sein, zeigt eine Studie: In seinem Gift stecken Substanzen mit starker Wirkung gegen die sogenannten Krankenhauskeime. Diese Wirkstoffe bieten somit Potenzial für die...