Lexikon
Amtsunfähigkeit
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter (z. B. als Beamter oder Richter), Nebenstrafe im Strafrecht (§ 45 StGB); automatische Folge für die Dauer von 5 Jahren bei Verurteilung wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Bei anderen Strafen kann das Gericht die Amtsfähigkeit für 2–5 Jahre aberkennen, wenn dies im StGB ausdrücklich vorgesehen ist.
Wissenschaft
Hurrikans treten im Nordatlantik immer öfter in Gruppen auf
Tropische Wirbelstürme wie Taifune oder Hurrikans können in Gruppen vorkommen und dann kurz nacheinander auf dieselbe Küstenregion treffen. Das macht sie besonders zerstörerisch und gefährlich. Im Nordatlantik sind solche Cluster in den letzten Jahrzehnten häufiger geworden, im Nordwestpazifik hingegen seltener, zeigt eine neue...
Wissenschaft
Haus unter Strom
Solarzellen an Hausfassaden könnten den gesamten täglich benötigten elektrischen Strom erzeugen. Neue Techniken helfen, das zu verwirklichen – und sie ermöglichen eine attraktive architektonische Gestaltung. von HARTMUT NETZ Seit der Jungsteinzeit vor über 10.000 Jahren, als die Menschen die ersten festen Bauten errichteten, ist...
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