Lexikon
Amtsunfähigkeit
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter (z. B. als Beamter oder Richter), Nebenstrafe im Strafrecht (§ 45 StGB); automatische Folge für die Dauer von 5 Jahren bei Verurteilung wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Bei anderen Strafen kann das Gericht die Amtsfähigkeit für 2–5 Jahre aberkennen, wenn dies im StGB ausdrücklich vorgesehen ist.
Wissenschaft
Mein Nachbar, der Grizzly
Experten auf dem Forschungsfeld der biokulturellen Vielfalt untersuchen die Wechselwirkung zwischen biologischer Artenvielfalt und menschlicher Kultur.
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Wissenschaft
Vom Nutzen der Roten Königin
Ist eine Theorie wahr, wenn sie Prognosen liefert, die sich als korrekt erweisen? In der Wissenschaft gibt es diese Art Wahrheit nicht. Das Problem: Theorien basieren auf allgemeinen Aussagen – und diese lassen sich nicht durch Einzelbeispiele verifizieren. Egal auf wie viele Einzelbeobachtungen man allgemeine Aussagen stützt,...