Lexikon
Aus dem Züricher Sittenmandat
Aus dem Züricher Sittenmandat
Zur Durchsetzung einer religiös-sittlichen öffentlichen Ordnung erließ der schweizer Reformator Ulrich Zwingli 1530 u. a. folgende Gebote:
Wir gebieten, dass jedermann ohne Ausnahme, der sich nicht durch Krankheit oder andere redliche Gründe bei der Gemeinde oder beim Pfarrer entschuldigen kann, alle Sonntage bei guter Zeit zur Kirche gehe und bis zu Ende verbleibe.
Messe, Altäre, Bilder, Gemälde, Lichter sind um der Ehre Gottes willen verboten. Da solche aber an einigen Orten in Schlössern, Kirchen und Kapellen beibehalten und daselbst Wallfahrten und Opfer vorgenommen werden, so ist solcher Aberglaube bei schwerer Strafe abzutun.
Kein Wirt darf Einheimischen an Sonn- und Feiertagen vor der Predigt Speise und Trank geben. Kein Einheimischer soll sich nachts nach 9 Uhr mehr im Wirthaus finden lassen, auch dürfen nach dieser Zeit keine Schlaftrünke außer Haus verabreicht werden, Kranke vorbehalten. Kein Wirt darf einem Einheimischen auf seine Früchte usw. noch auch auf Kreide [an]schreiben oder sonst über zehn Schillinge borgen... Weil aber das Spiel, wie unsere biederen Landleute klagen, die meiste Ursache aller Winkelwirtschaften, Frevel und anderer Unfuge ist, so haben wir auf das Ersuchen unsrer Landleute alle Spiele verboten, es sei mit Karten, Würfeln, Brettspiel, Schachen, Kegeln, Wetten usw.
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