Lexikon

Bestechung

strafbare Handlung 1. eines Amtsträgers, eines für den öffentlichen Dienst Verpflichteten, eines Richters oder Schiedsrichters bzw. 2. gegenüber einer solchen Person. Im 1. Fall (sog. passive Bestechung) ist das Annehmen, Fordern oder Sichversprechenlassen von Geschenken für die Vornahme einer an sich pflichtgemäßen Amtshandlung als Vorteilsannahme (§ 331 StGB; früher: einfache Bestechung) mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, für die Vornahme einer pflichtwidrigen Amtshandlung als Bestechlichkeit (§ 332 StGB; früher: schwere Bestechung) mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren strafbar; gegebenenfalls auch disziplinarisch als Dienstvergehen. Im 2. Fall (sog. aktive Bestechung) ist das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils als Gegenleistung für eine ins Ermessen gestellte Diensthandlung als Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, als Gegenleistung für eine die Dienstpflichten verletzende Handlung als Bestechung 334; früher alleiniger Fall der aktiven Bestechung) mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren strafbar. Ähnlich in
Österreich
(§§ 304308 StGB); besonders geregelt Geschenkannahme durch Sachverständige (§ 306 StGB); strafbar auch Geschenkannahme leitender Angestellter eines Unternehmens (§ 307 StGB). Ähnlich auch in der
Schweiz
(aktive Bestechung: Art. 288; passive Bestechung: Art. 315, 316 StGB).
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