Lexikon
Betriebsgeheimnis
Tatsachen, die wirklich geheim, für den Betrieb von Wichtigkeit und dem Arbeitnehmer als geheim zu halten erkennbar sind, z. B. technische Verfahren, Herstellungsarten, Absatzgebiete u. a., Verrat zu Wettbewerbszwecken oder in Schädigungsabsicht ist strafbar. Die Treuepflicht des Arbeitnehmers gebietet schlechthin Verschwiegenheit und verbietet auch, das Geheimnis selbst zu verwerten; bei Verstoß besteht Schadenersatzpflicht. Geschäftsgeheimnis.
Wissenschaft
KI ermöglicht tragbares Navi für Blinde
Forschende haben ein tragbares Assistenzsystem entwickelt, das blinden und sehbehinderten Menschen die Navigation erleichtern kann. Es basiert auf einer künstlichen Intelligenz, die die Umgebung des Trägers per Brillen-Kamera überwacht, die visuellen Informationen in akustische Signale und Vibrationen übersetzt und den Träger...
Wissenschaft
Neue Hochhäuser –leicht, biegsam und gut zu recyceln
Wie können Architekten und Bauingenieure mehr Wohnraum mit weniger Material für die wachsende Weltbevölkerung schaffen? Ein groß angelegtes Forschungsprojekt der Universität Stuttgart entwickelt innovative Lösungen. von ROLAND BISCHOFF Bei klarer Sicht ist die Spitze des Kolosses schon aus 100 Kilometer Entfernung zu sehen. Burj...