Lexikon
Heimarbeiter
nach dem Gesetz über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz) vom 14. 3. 1951 jemand, der in selbst gewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbst beschaffter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern gewerblich arbeitet. Wesentlich ist, dass die Verwertung der Arbeitsergebnisse (Weiterverarbeitung und Verkauf auf Risiko) dem auftraggebenden Gewerbetreibenden überlassen wird. Der Hausgewerbetreibende ist im Gegensatz zum Heimarbeiter selbst Gewerbetreibender und beschäftigt (bis zu 2) fremde Arbeitskräfte.
Heimarbeit kommt in fast allen Industriezweigen vor. Sie spart einen Teil der Betriebskosten. Der Heimarbeiter ist aber, sozial gesehen, besonders schutzbedürftig, da in der Heimarbeit die Gefahr groß ist, dass gesetzliche und tarifliche Bestimmungen durch den Auftraggeber umgangen werden. Der Schutz des Heimarbeiters ist durch das Heimarbeits-Änderungs-Gesetz vom 29. 10. 1974 verstärkt worden. In Österreich ist die Heimarbeit durch das Heimarbeitsgesetz vom 21. 6. 1960 geregelt.
Wissenschaft
Die Suche nach dem Unmöglichen
Verschwundene Galaxien, plötzlich auftauchende Sterne oder fremde Sonden im Erdorbit: Eine Großfahndung nach exotischen Himmelsphänomenen hat begonnen – und bereits zu seltsamen Entdeckungen geführt. von RÜDIGER VAAS Signale mit elektromagnetischen Strahlen und vielleicht mit Neutrinos oder Gravitationswellen sowie indirekte...
Wissenschaft
Der Todbringer
Süditalien verliert seine Olivenbäume, Mallorca seine Mandeln, Frankreich bangt um seinen Wein. Ein unsichtbarer Feind dringt nach Europa ein: das Bakterium Xylella fastidiosa. von ROMAN GOERGEN Die süditalienischen Landschaften sehen aus wie nach einem Feuer, doch es hat nicht gebrannt. In weiten Teilen Apuliens stehen...