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Heimarbeiter

nach dem Gesetz über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz) vom 14. 3. 1951 jemand, der in selbst gewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbst beschaffter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern gewerblich arbeitet. Wesentlich ist, dass die Verwertung der Arbeitsergebnisse (Weiterverarbeitung und Verkauf auf Risiko) dem auftraggebenden Gewerbetreibenden überlassen wird. Der Hausgewerbetreibende ist im Gegensatz zum Heimarbeiter selbst Gewerbetreibender und beschäftigt (bis zu 2) fremde Arbeitskräfte.
Heimarbeit kommt in fast allen Industriezweigen vor. Sie spart einen Teil der Betriebskosten. Der Heimarbeiter ist aber, sozial gesehen, besonders schutzbedürftig, da in der Heimarbeit die Gefahr groß ist, dass gesetzliche und tarifliche Bestimmungen durch den Auftraggeber umgangen werden. Der Schutz des Heimarbeiters ist durch das Heimarbeits-Änderungs-Gesetz vom 29. 10. 1974 verstärkt worden. In Österreich ist die Heimarbeit durch das Heimarbeitsgesetz vom 21. 6. 1960 geregelt.
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