Lexikon

Heimarbeiter

nach dem Gesetz über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz) vom 14. 3. 1951 jemand, der in selbst gewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbst beschaffter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern gewerblich arbeitet. Wesentlich ist, dass die Verwertung der Arbeitsergebnisse (Weiterverarbeitung und Verkauf auf Risiko) dem auftraggebenden Gewerbetreibenden überlassen wird. Der Hausgewerbetreibende ist im Gegensatz zum Heimarbeiter selbst Gewerbetreibender und beschäftigt (bis zu 2) fremde Arbeitskräfte.
Heimarbeit kommt in fast allen Industriezweigen vor. Sie spart einen Teil der Betriebskosten. Der Heimarbeiter ist aber, sozial gesehen, besonders schutzbedürftig, da in der Heimarbeit die Gefahr groß ist, dass gesetzliche und tarifliche Bestimmungen durch den Auftraggeber umgangen werden. Der Schutz des Heimarbeiters ist durch das Heimarbeits-Änderungs-Gesetz vom 29. 10. 1974 verstärkt worden. In Österreich ist die Heimarbeit durch das Heimarbeitsgesetz vom 21. 6. 1960 geregelt.
forschpespektive_02.jpg
Wissenschaft

Vom Nutzen der Roten Königin

Ist eine Theorie wahr, wenn sie Prognosen liefert, die sich als korrekt erweisen? In der Wissenschaft gibt es diese Art Wahrheit nicht. Das Problem: Theorien basieren auf allgemeinen Aussagen – und diese lassen sich nicht durch Einzelbeispiele verifizieren. Egal auf wie viele Einzelbeobachtungen man allgemeine Aussagen stützt,...

sciencebusters_NEU.jpg
Wissenschaft

Kreisverkehr

Blut spielt in vielen Mythen und Märchen der Menschen eine große Rolle. „Ruckedigu, Blut ist im Schuh“, gurren die Tauben in Aschenputtel, die Goldmarie muss in den Brunnen hinuntersteigen, um die blutige Spule zu waschen und findet sich als Leibeigene bei Frau Holle wieder, und bei der christlichen Wandlung wird aus dem Messwein...