Lexikon
Kompetẹnz
allgemein die Zuständigkeit (zur Gesetzgebung, zur Verwaltung, für fachliche Fragen u. a.), auch Urteilsfähigkeit.
In der Gesetzgebung bedeutet Kompetenz die in der Verfassung festgelegte Zuständigkeit der verschiedenen Gesetzgebungsorgane für den Erlass von Gesetzen und Verordnungen. Art. 70 GG grenzt das originäre Recht der Länder zur Gesetzgebung durch die Verleihung von Gesetzgebungszuständigkeiten an den Bund ein (ausschließliche und konkurrierende Gesetzgebung Art. 71 und 72 GG). Eine Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ist darüber hinaus nur in Ausnahmefällen aus der Natur der Sache oder kraft Sachzusammenhanges gegeben.
In der Verwaltung bedeutet Kompetenz die Umgrenzung von Aufgaben und Befugnissen der betreffenden Verwaltung oder Behörde. Unscharf bezeichnet man mit Kompetenz sowohl die Grenzen der Befugnis und Verpflichtungen zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben als auch den Inhalt (Gegenstand) der wahrzunehmenden Verpflichtung.
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