Lexikon
Landfriedensbruch
die Teilnahme an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder an Bedrohungen von Menschen mit Gewalttätigkeiten, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise begangen werden, sowie die Einwirkung auf eine Menschenmenge, um ihre Bereitschaft zu diesen Handlungen zu fördern; strafbar nach § 125 StGB; Strafschärfung nach § 125a bei Waffengebrauch, bei besonders schweren Gewalttätigkeiten, für Plündern und für die Herbeiführung erheblichen Sachschadens.
In der
Schweiz
ist Landfriedensbruch Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden; sie wird gemäß Art. 260 Abs. 1 StGB mit Gefängnis oder Geldbuße bestraft. – In Österreich
ist Landfriedensbruch (§ 274 StGB) bei Kenntnis einer auf Tötung, Körperverletzung oder schwere Sachbeschädigung gerichteten Zielsetzung der Zusammenrottung und bei Eintreten einer solchen Gewalttat strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren (Anführer: 3 Jahre).
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