Lexikon
Mahnverfahren
besondere Verfahrensart des deutschen Zivilprozessrechts, durch die der Gläubiger einer Geldforderung ohne mündliche Verhandlung einen Vollstreckungstitel erhalten soll. Auf seinen Antrag erlässt das Amtsgericht (Rechtspfleger) einen Mahnbescheid, gegen den der Schuldner Widerspruch erheben kann, wodurch das Mahnverfahren in das ordentliche Verfahren übergeht. Erfolgt kein Widerspruch, erklärt das Gericht (der Rechtspfleger) den Zahlungsbefehl auf Antrag des Gläubigers durch Eintragung eines Vollstreckungsbescheides für vorläufig vollstreckbar. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner Einspruch einlegen (§§ 688–703a ZPO).
Wissenschaft
Späte Diagnose
Viele Menschen spüren, wenn etwas mit ihrer Gesundheit nicht stimmt. Aber unnötig spät bekommen sie erst ihre Diagnose, ob HIV oder Krebs. von SUSANNE DONNER Als der 36-jährige Mann aus Berlin auf seiner Zunge ein Knötchen, eine Papel, bemerkt, die immer größer wird, geht er zum Arzt. Er ahnt bereits, dass es um seine Gesundheit...
Wissenschaft
Mikroskopisch kleiner Manipulator
Studien legen einen Zusammenhang zwischen erhöhter Risikobereitschaft und einer Infektion mit dem Parasiten Toxoplasma gondii nahe – bei Tier und Mensch.
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