Lexikon
Mahnverfahren
besondere Verfahrensart des deutschen Zivilprozessrechts, durch die der Gläubiger einer Geldforderung ohne mündliche Verhandlung einen Vollstreckungstitel erhalten soll. Auf seinen Antrag erlässt das Amtsgericht (Rechtspfleger) einen Mahnbescheid, gegen den der Schuldner Widerspruch erheben kann, wodurch das Mahnverfahren in das ordentliche Verfahren übergeht. Erfolgt kein Widerspruch, erklärt das Gericht (der Rechtspfleger) den Zahlungsbefehl auf Antrag des Gläubigers durch Eintragung eines Vollstreckungsbescheides für vorläufig vollstreckbar. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner Einspruch einlegen (§§ 688–703a ZPO).
Wissenschaft
Testfall Sonnensystem
Die Relativitätstheorie wird immer genauer geprüft. Nun haben Astronomen die Lichtablenkung bei Planeten und sogar Monden im Visier. von RÜDIGER VAAS Lichtstrahlen werden von der Schwerkraft abgelenkt, wie Albert Einstein im Rahmen seiner Allgemeinen Relativitätstheorie 1915 voraussagte – das gehört zu den größten Entdeckungen...
Wissenschaft
Die Wikinger kamen mit Pferd und Hund
Auf einem englischen Wikingerfriedhof aus dem 9. Jahrhundert wurden in einem Grab Knochen von Menschen und Tieren gefunden. Das Überraschende: Die Wikinger hatten diese Tiere über die Nordsee mitgebracht. von ALEXANDRA BLOCH PFISTER Mehr als 300 Jahre überfielen, plünderten und brandschatzten Wikinger europäische Küstenregionen,...