Lexikon

Notwehr

Stafrecht
die zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs von sich oder einem anderen erforderliche Verteidigung; jedes Rechtsgut darf durch Notwehr geschützt werden. Die Notwehr ist Rechtfertigungsgrund in den meisten Rechtsordnungen (z. B. §§ 227 BGB, 32 StGB); sie setzt Verhältnismäßigkeit von Angriff und Abwehr regelmäßig nicht voraus; bei einem Missbrauch der Notwehr (z. B. Tötung zum Schutz wertloser Güter, Provokation des Angreifers) entfällt die Rechtfertigung. Die Überschreitung der Notwehr (Notwehrexzess) ist rechtswidrig; sie wird nach § 33 StGB aber entschuldigt, wenn der Täter in Verwirrung, Furcht oder Schrecken gehandelt hat. Bei irrtümlicher Annahme der Voraussetzungen der Notwehr (Putativnotwehr) kommt nur eine Fahrlässigkeitshaftung in Betracht (Irrtum). Ähnlich in der Schweiz nach Art. 33 StGB und in Österreich nach § 3 StGB.
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