Lexikon
Notwehr
Stafrecht
die zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs von sich oder einem anderen erforderliche Verteidigung; jedes Rechtsgut darf durch Notwehr geschützt werden. Die Notwehr ist Rechtfertigungsgrund in den meisten Rechtsordnungen (z. B. §§ 227 BGB, 32 StGB); sie setzt Verhältnismäßigkeit von Angriff und Abwehr regelmäßig nicht voraus; bei einem Missbrauch der Notwehr (z. B. Tötung zum Schutz wertloser Güter, Provokation des Angreifers) entfällt die Rechtfertigung. Die Überschreitung der Notwehr (Notwehrexzess) ist rechtswidrig; sie wird nach § 33 StGB aber entschuldigt, wenn der Täter in Verwirrung, Furcht oder Schrecken gehandelt hat. Bei irrtümlicher Annahme der Voraussetzungen der Notwehr (Putativnotwehr) kommt nur eine Fahrlässigkeitshaftung in Betracht (Irrtum). – Ähnlich in der Schweiz nach Art. 33 StGB und in Österreich nach § 3 StGB.
Wissenschaft
Wie sich das Gehirn in der Schwangerschaft verändert
Eine Schwangerschaft verändert nicht nur den weiblichen Körper, sondern auch das Gehirn. Das zeigt eine Studie anhand von wiederholten Hirnscans einer Erstgebärenden vor, während und nach der Schwangerschaft. Demnach schrumpft die graue Substanz ab der neunten Schwangerschaftswoche, während das Volumen der weißen Substanz, also...
Wissenschaft
Geistreiche Debatten mit smarten Maschinen
Künstliche Intelligenz hat unseren Alltag erreicht. Seit ein paar Monaten können wir mit eloquenten Computern diskutieren. Sie schreiben Gedichte und Aufsätze, malen und programmieren. Wohin wird das führen? Entstehen daraus hilfreiche Assistenten für lästige Büroarbeiten oder manipulative Fake-Maschinen? von ULRICH EBERL...