Lexikon
Rechtswidrigkeit
Unvereinbarkeit einer Handlung, Maßnahme u. Ä. mit dem Recht. Die Bedeutung der Rechtswidrigkeit ist in den verschiedenen Rechtsgebieten unterschiedlich, im Verwaltungsrecht gibt sie regelmäßig nur ein Recht zur Anfechtung. Sie ist ferner Merkmal der strafbaren und der unerlaubten Handlung und ergibt sich hier regelmäßig aus der Erfüllung des objektiven Tatbestands. Die Rechtswidrigkeit ist ausgeschlossen bei Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, d. h. Situationen, in denen ausnahmsweise erlaubt wird, was sonst verboten ist. Dazu gehören z. B. Notwehr, Züchtigungsrecht, Amtsrechte.
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