Lexikon

Trunkenheit

durch Vergiftung (besonders Alkoholvergiftung) eintretende Lähmung des Nervensystems, die zu einem Zustand der Erregung, Hemmungslosigkeit und Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten führen kann (Rausch). Die Trunkenheit ist strafbar, wenn der Täter sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen seine Schuldfähigkeit (Zurechnungsfähigkeit) ausschließenden Trunkenheitszustand versetzt und in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht (§ 323a StGB). Ferner ist, auch wenn niemand verletzt oder gefährdet wird, wegen eines Vergehens 316 StGB) strafbar, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er wegen Trunkenheit fahruntüchtig ist; kommt es zu einer Gefährdung anderer Personen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert, so ist der Fahrer wegen Straßenverkehrsgefährdung zu bestrafen. In der Bundesrepublik Deutschland gilt jeder als fahruntüchtig, dessen Blutalkoholgehalt 0,50/00 überschreitet; bereits ab 0,30/00 kann relative Fahruntüchtigkeit vorliegen.
Ähnlich in Österreich (§§ 35, 287 StGB) und der Schweiz (Art. 91 des Straßenverkehrsgesetzes von 1958). Alkoholnachweis.
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