Lexikon

Schwangerschaftsabbruch

Abtreibung; Interruptio graviditatis
gynäkologische Maßnahme zur vorzeitigen Beendigung einer Schwangerschaft. Die Eingriffe, die nur von einem Arzt durchgeführt werden dürfen, richten sich vor allem nach dem Stadium der Schwangerschaft und möglichen Komplikationen. Die in Deutschland gebräuchlichste Methode ist die Absaugung der Frucht (Saugkürettage) nach Erweiterung des Gebärmutterhalses. Sie ersetzt heute weitgehend die Ausschabung (Kürettage), die öfter zu Komplikationen führt, und kann bis zur 14. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden. Ein medikamentöser Schwangerschaftsabbruch mithilfe der Abtreibungspille (Wirkstoff: Mifepriston; Handelsname: Mifegyne®) und einem Wehenmittel (Prostaglandin) ist in der EU bis zur 9. Schwangerschaftswoche zugelassen. Wenn die Schwangerschaft aufgrund einer medizinischen Indikation (z. B. Fehlbildungen des Embryos) beendet werden soll, ist der Einsatz von Mifegyne® in Kombination mit einem Prostaglandin auch später in der Schwangerschaft noch zugelassen und nach der 14.  Woche mittlerweile die Standardmethode. Da ein Fötus eine Spätabtreibung etwa ab der 22. Woche u. U. überleben kann, wird er in einem solchen Fall oft durch eine Kaliumchlorid-Injektion, die einen Herzstillstand auslöst, vor der Geburt getötet. Unter klinischen Bedingungen treten bei einem Schwangerschaftsabbruch nur sehr selten ernste Komplikationen auf (unter 1 %).

Recht

Die bis zum Schluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter (Nidation) vorgenommenen Handlungen sind kein Schwangerschaftsabbruch (§ 218 Absatz 1 StGB) und daher straflos. Der nach diesem Zeitpunkt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch war bis zur Neuregelung 1992 zum Schutz des werdenden Lebens in den alten Bundesländern grundsätzlich strafbar (§ 218 StGB), wobei die Art und Weise der Regelung die jeweils herrschenden weltanschaulichen Strömungen widerspiegelte. In der Bundesrepublik Deutschland wurde 1974 ein Fristenmodell Gesetz, wonach der von einem Arzt binnen drei Monaten seit der Empfängnis mit Einwilligung der Schwangeren vorgenommene Schwangerschaftsabbruch gänzlich straflos sein sollte. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Fristenlösung jedoch 1975 für verfassungswidrig, weil das eigene Lebensrecht des Embryos nicht hinreichend gesichert sei. Der Gesetzgeber regelte darauf 1976 entsprechend den verfassungsgerichtlichen Richtlinien den Schwangerschaftsabbruch auf der Grundlage eines Indikationsmodells. Danach blieb der Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verboten (§ 218 StGB), jedoch ausnahmsweise für schwer wiegende Konfliktfälle aufgrund bestimmter Indikationen zulässig (§ 218 a StGB). Im Einzelnen war der Schwangerschaftsabbruch straflos: a) wenn er zur Abwendung einer Gefahr für das Leben oder schwer wiegender Gesundheitsbeeinträchtigung der Schwangeren angezeigt und die Gefahr auf andere zumutbare Weise nicht abwendbar war (medizinische Indikation); b) binnen 22 Wochen seit der Empfängnis zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (eugenische Indikation); c) binnen 12 Wochen nach der Empfängnis, wenn dringende Gründe dafür sprachen, dass die Schwangerschaft auf einer Sexualstraftat beruhte (ethische Indikation); d) in der gleichen Frist zur Abwendung einer auf andere zumutbare Weise nicht abwendbaren Notlage der Schwangeren (z. B. außergewöhnliche familiäre oder wirtschaftliche Belastungen; soziale Indikation). Bei legitimem Schwangerschaftsabbruch bestand Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung. Außer in Notfällen (bei Lebens- oder schwerer Gesundheitsgefahr) bestand keine Verpflichtung zur Mitwirkung an einem Schwangerschaftsabbruch.
In der DDR und nach der Wiedervereinigung übergangsweise noch in den neuen Bundesländern blieb der innerhalb bestimmter Frist vorgenommene Schwangerschaftsabbruch unbestraft. 1992 wurde für ganz Deutschland anstelle der kriminologischen und sozialen Indikation eine modifizierte Fristenlösung eingeführt, die einen Schwangerschaftsabbruch innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis für „nicht rechtswidrig“ erklärte, sofern ihm eine Beratung der Schwangeren durch eine dafür staatlich anerkannte Stelle vorausgegangen war. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. 5. 1993 bewertete jedoch den nicht indizierten Schwangerschaftsabbruch auch weiterhin als rechtswidrig und nur bei Wahrung strenger Beratungsauflagen als nicht strafbar.
Mit dem Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 21. 8. 1995 wurde für Deutschland eine neue einheitliche Regelung hergestellt. Danach ist der nach medizinisch-sozialer Indikation oder kriminologischer Indikation durch einen Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch straflos, wenn die Schwangere sich von einem anderen Arzt, der selbst nicht den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, hat beraten lassen (§ 218 b StGB). Daneben besteht ein Fristenmodell 218 a Abs. 1), bei dem der von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch bei Vorliegen einer Bescheinigung über eine vorherige Beratung zwar straffrei ist, es kann aber, anders als in den Fällen der medizinisch-sozialen oder kriminologischen Indikation, kein Kostenersatz nach Sozialrecht gemäß § 24b Sozialgesetzbuch V eingefordert werden. Ein Schwangerschaftsabbruch nach medizinisch-sozialer Indikation ist an keine Frist mehr gebunden, bei kriminologischer Indikation dürfen seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen vergangen sein.
In
Österreich
gilt die Drei-Monats-Fristenlösung 97 öStGB) mit Beratungspflicht. Nach Ablauf der ersten drei Monate ist der Schwangerschaftsabbruch nur bei Vorliegen der in § 97 Abs. 1 Nr. 2,3 öStGB geregelten Indikationen gestattet.
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