Lexikon

Irrtum

Strafrecht
Irrtum über die Umstände, durch die im Gesetz die einzelnen Straftaten gekennzeichnet werden, schließt den Vorsatz aus (Tatbestandsirrtum). Deshalb erfolgt keine Bestrafung wegen vorsätzlicher Tötung, wenn der Täter auf einen Menschen schießt, den er im Dunkeln für einen Baum hält, oder wegen Sachbeschädigung, wenn er eine fremde Sache zerstört, die er für seine eigene hält. Es bleibt jedoch die Möglichkeit einer Bestrafung wegen Fahrlässigkeit (falls gesetzlich zulässig). Vom Tatbestandsirrtum zu unterscheiden ist der Verbotsirrtum, bei dem der Täter sich über das Verbotensein einer Handlung irrt. Die volkstümliche Auffassung, Unkenntnis des Gesetzes schütze nicht vor Strafe, ist also nur bedingt richtig. Putativdelikte; Ähnlich in der
Schweiz
(Art. 19, 20 StGB).
Österreich:
Tatbestandsirrtum schließt Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Handelns aus; irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts ist vorsatzausschließender Irrtum (§ 8 StGB); der Rechtsirrtum ist ähnlich wie in Deutschland der Verbotsirrtum geregelt.
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