Lexikon

Polizeistunde

der Zeitpunkt, auch die Zeitdauer der abendlichen oder nächtlichen Schließung von Gast- und Vergnügungsstätten; meist durch die Kreisverwaltungsbehörde festgesetzt, soweit nicht landesgesetzliche Vorschriften eine einheitliche Regelung vorsehen. Äußerste Grenze ist in der Regel 1 Uhr; an Festtagen gibt es vielfach eine Verlängerung oder Aufhebung der Polizeistunde. In Berlin: nur von 5 bis 6 Uhr morgens. In
Österreich
wird die Polizeistunde (Sperrstunde) durch die Landeshauptleute und die Gewerbeordnung nach örtlichen Bedürfnissen festgelegt. In der deutschen
Schweiz
gibt es eine strenge Handhabung der Polizeistunde auch in den Großstädten.
Foto von Acker-Hornmoos
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