Lexikon
Polizeistunde
der Zeitpunkt, auch die Zeitdauer der abendlichen oder nächtlichen Schließung von Gast- und Vergnügungsstätten; meist durch die Kreisverwaltungsbehörde festgesetzt, soweit nicht landesgesetzliche Vorschriften eine einheitliche Regelung vorsehen. Äußerste Grenze ist in der Regel 1 Uhr; an Festtagen gibt es vielfach eine Verlängerung oder Aufhebung der Polizeistunde. In Berlin: nur von 5 bis 6 Uhr morgens. – In
Österreich
wird die Polizeistunde (Sperrstunde) durch die Landeshauptleute und die Gewerbeordnung nach örtlichen Bedürfnissen festgelegt. In der deutschen Schweiz
gibt es eine strenge Handhabung der Polizeistunde auch in den Großstädten.
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