Lexikon

Trauung

staatlicher (standesamtlicher) wie kirchlicher Akt der Eheschließung. Bei der standesamtlichen Trauung soll der Standesbeamte an die Verlobten einzeln und nacheinander die Frage richten, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Verlobten die Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr rechtmäßig verbundene Eheleute sind (§ 1312 BGB in der Neufassung vom 4. 5. 1998 Eheschließungsrechtsgesetz). Ebenso in Österreich nach § 17 Ehegesetz, ähnlich in der Schweiz nach Art. 117 ZGB.
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