Lexikon

Vergewaltigung

das Erzwingen des Beischlafs einer Person mit dem Täter oder einem Dritten durch Gewalt, durch Drohung mit Gefahr für Leib und Leben oder unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage der Person; schwere Form der sexuellen Nötigung. Vergewaltigung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bestraft, in schweren Fällen, z. B. wenn das Opfer bei der Tat misshandelt wird, nicht unter 5 Jahren, bei Todesfolge nicht unter 10 Jahren (§ 177 StGB, in der Neufassung vom 13. 11. 1998). Die beträchtliche Dunkelziffer bei Vergewaltigung beruht darauf, dass häufig keine Anzeige erstattet wird, wofür persönliche Gründe (Täter-Opfer-Beziehung) oder die Furcht vor den Belastungen maßgebend sind, denen die vergewaltigte Person im Strafverfahren ausgesetzt ist.
Durch die Reform des Strafgesetzbuches 1998 und die Tilgung des Wortes „außerehelich“ aus dem Gesetzestext wurde der § 177 dahingehend geändert, dass er nun auch die sexuelle Nötigung und Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe stellt. Bis dahin konnte z. B. die Vergewaltigung einer Frau durch ihren Ehemann nur als Nötigung oder Körperverletzung geahndet werden. –
Österreich:
§ 201 StGB (Freiheitsstrafe von 1–10, bei schwerer Körperverletzung oder Schwangerschaft 5–15, bei Todesfolge 10–20 Jahren);
Schweiz:
Art. 190 StGB (Zuchthausstrafe bis zu 10 Jahren).
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